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Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Durch einen Brand in einem Betriebsgebäude wurde die am Dach von einer Anlagenbetreiberin aufgrund eines mit dem VN abgeschlossenen Bestandvertrags errichtete Photovoltaikanlage (idF PV Anlage) zerstört. Die Sachversicherung der Anlagebetreiberin hat den Schaden ersetzt und regressiert sich beim Kläger.
Das Betriebshaftpflichtrisiko ist nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfasst im Hinblick auf die Vielfalt der mit einem Betrieb verbundenen Haftpflichtgefahren alle Tätigkeiten, die mit diesem Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen. Der innere Zusammenhang zwischen dem Beheizen eines Wirtschaftsgebäudes und der Tätigkeit eines Landwirts ist zu bejahen. Ob die Vermietung der Dachflächen in einem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb steht, ist nicht wesentlich. Aus dem Bestandvertrag mit der Anlagenbetreiberin lasse sich keine Verwahrungspflicht des VN (auch nicht als Nebenverpflichtung) ableiten. Der Ausschlusstatbestand ist daher nicht erfüllt.
Die Betriebshaftpflichtversicherung ist leistungspflichtig.
versdb 2026, 41
Haftpflichtversicherung
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