7Ob87/26h
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Der VN begehrt, gestützt (ua) auf Art 22 ARB 2003, Deckung für die gegen die Treuhänderin zu erhebende Schadenersatzklage. Die Schadenersatzpflicht der Treuhänderin resultiere aus der den Bestimmungen des BTVG widersprechenden Auszahlung des Kaufpreises an die Verkäuferin vor der Fertigstellung des Wohnungseigentumsobjekts sowie aus der unterlassenen Aufklärung des VN über die wirtschaftliche Verbindung zur Verkäuferin vor Abschluss des Treuhandvertrags.
Ausschluss Bauherrnrisiko:
Gegenstand des gegen die Treuhänderin zu führenden Haftpflichtprozesses ist die Klärung, ob die geschuldeten Bauleistungen vollständig und mängelfrei von der Verkäuferin erbracht wurden, bevor die Treuhänderin den Treuhanderlag ausgezahlt hat. Damit realisiert sich auch in diesem Anspruch das typische Baurisiko im gleichen Maße wie durch eine unmittelbare Inanspruchnahme der Werkunternehmerin oder – hier – der Verkäuferin in einem Gewährleistungs-/Schadenersatzverfahren wegen mangelhaft erbrachter Leistungen.
Insoweit der VN seine Rechtsverfolgung auf eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung der Treuhänderin stützt, liegt der Ausschlusstatbestand hingegen nicht vor: Fragen, die das Baurisiko betreffen, stellen sich in diesem Zusammenhang nicht, weil alleine zu klären ist, ob der VN über die wirtschaftliche Verflechtung informiert wurde und die allfällige Aufklärungspflichtverletzung kausal für den vom VN behaupteten Schaden war.
versdb 2026, 42
Rechtsschutz
7Ob81/26a
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