Wenn Lebensversicherungen nicht so performen, wie sich die VN das vorstellen, möchte man sie gerne loswerden. Dass das nicht so einfach ist, zeigt die Entscheidung OGH 7 Ob 156/25d vom 15.4.2026.
Artikel von:
Dr. Wolfgang Reisinger
Lektor WU Wien und der Donau-Universität Krems
Der VN schloss im Jahre 2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn 1.11.2003 und Laufzeitende 1.11.2023 ab. Der Versicherungsantrag enthielt unter anderem eine Kapitalgarantie. Der Versicherer konzipierte die Lebensversicherung rollierend, das heißt so, dass das Investment des Kunden jedes Jahr in einen neuen Fonds weitergeschoben wurde. Der Versicherer informierte den VN zunächst in einem Schreiben 2017 über die Auflösung des Garantiefonds und den damit verbundenen Entfall der Garantie. 2018 teilte er dem VN mit, in welchen Fonds das Investment nunmehr investiert wird. Weiters erklärte er, 85% des in den neuen Fonds investierten Kapitals zu garantieren. Der VN begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags und fordert die Summe der seit 2003 einbezahlten Prämien samt Zinsen. Die Garantieklausel sei intransparent. Ihm stünden Rücktrittsrechte nach den §§ 5b und 165a VersVG zu. Das Begehren des VN blieb in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidungsgründe
Sinn und Zweck des Rücktrittsrechts ist vor allem der Schutz des VN vor Übereilung. Das Rücktrittsrecht soll dem VN die Möglichkeit geben, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten, weil er ihn – nach einer Überlegungsfrist – doch nicht abschließen will, wobei der Grund des Rücktritts unerheblich ist. Bei einer 2017 bzw. 2018 eingetretenen Vertragsänderung kann dies folgerichtig dazu führen, dass dem VN ein Rücktrittsrecht von der Vertragsänderung zukommt, wenn er (nur) im Zuge der Vertragsänderung nicht oder unrichtig über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG belehrt worden sein sollte. Selbst im Fall einer Vertragsänderung trägt aber ein allfälliges Rücktrittsrecht zu diesem Zeitpunkt das hier vorliegende Klagebegehren nicht. Der VN geht selbst davon aus, dass es bei Wegfall der von ihm beanstandeten Klausel bei der Kapitalgarantie abzüglich der Versicherungssteuer bleibe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Wegfall der Klausel hätte allenfalls Einfluss auf die Höhe des garantierten Kapitals, führe aber nicht zu Undurchführbarkeit des Vertrags, ist nicht korrekturbedürftig.
Kommentar
In der „Goldgräberstimmung“ der Nullerjahre war der Abschluss von Fremdwährungskrediten und fondsgebundenen Lebensversicherungen en vogue, weil man an ein finanzielles Perpetuum Mobile glaubte bzw. ein solches von den Verkäufern der Produkte versprochen wurde. Die Finanzkrise 2008 machte diesem Glauben ein Ende. Da Kredite und Lebensversicherungen eine Laufzeit von meist 20 Jahren hatten, ist es wenig überraschend, dass sich viele VN gerade jetzt von ihren Produkten kostengünstig trennen wollen. Der OGH hatte bereits zu 7 Ob 156/24b und 7 Ob 190/24b gleichartige Ansprüche gegen denselben Versicherer zu beurteilen und ist naturgemäß zum selben Ergebnis gekommen. Bereits bei den Vorentscheidungen hat der OGH festgehalten, dass die inkriminierte Klausel nur ein bestimmtes Szenario als Voraussetzung für einen Garantieentfall regelt. Die Rechtsposition des VN ist durch den Garantiewegfall nicht verschlechtert, sondern nur anders gewährleistet. Nach der Information im Jahre 2018 erkundigte sich der VN nicht weiter und beließ es dabei, womit zudem allfällige schadenersatzrechtliche Konsequenzen verjährt sind.
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