Wie in vielen Sparten entscheiden auch im Rechtsschutz oftmals die dem Vertrag zu Grunde liegenden Bedingungen über Deckungszusage oder Ablehnung. Besonders problematisch ist diese Situation im Straf-Rechtsschutz und den damit verbundenen Kosten einerseits und dem Damoklesschwert der Verurteilung andererseits. Damit verbunden sind neben den weitreichenden Auswirkungen für den Versicherungsnehmer auch mögliche Auswirkungen für den Versicherungsmakler.
Artikel von:
Ing. G. Mirko Ivanic
ÖVM Vorstand
Wie nachfolgend dargestellt, haben unterschiedliche Bedingungen wesentliche Auswirkungen, die vom Versicherungsmakler mit dem Versicherungsnehmer zu besprechen bzw. zu berücksichtigen sind. Es geht nicht darum, festzustellen ob die Bedingungen der Versicherung A oder B besser oder schlechter sind, sondern vielmehr um die Kenntnis der unterschiedlichen Auswirkung.
Nachfolgend ein Beispiel welches als Grundlage für die Beurteilung dienen soll.
Ausgangslage:
Versicherungsvertrag A hatte die Laufzeit vom 15.06.2016 bis zum 01.06.2026. Beim Versicherungsvertrag B begann die Laufzeit am 01.06.2026 und der Vertrag läuft noch.
Schadensituation: Die Behörde ermittelt erstmals – auf Grund einer möglichen strafbaren Handlung aus dem Jahr 2022 – am 15.07.2026
Auszug aus Versicherungsbedingungen der Versicherung A
„Abweichend von den ARB gilt in Straf- und Verwaltungsstrafverfahren als Versicherungsfall die erste behördliche oder gerichtliche Ermittlungshandlung gegen das versicherte Unternehmen und/oder eine versicherte natürliche Person.
Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Versicherungsvertrags eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch keine Ermittlungshandlungen stattgefunden haben.“
Auszug aus den Versicherungsbedingungen der Versicherung B
„Als Versicherungsfall gilt – soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt – der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich.“
Es ist unschwer zu erkennen, dass die unterschiedlichen Versicherungsfalldefinitionen völlig verschiedene Auswirkungen haben. Je nach Versicherungsfall und je nach Bedingung wird Deckung gewährt oder die Deckung abgelehnt. Diese unterschiedliche Versicherungsfalldefinition ist kein Qualitätskriterium, aber sollte bei der Auswahl des optimalen Versicherungsschutzes Berücksichtigung finden.
Ergänzend verweise ich darauf, dass in der Vergangenheit ganz wesentliche Änderungen im Bedingungswerk erfolgten und es dadurch zu einer Änderung der Versicherungsfalldefinition gekommen ist. Diese Änderungen bei ein und demselben Versicherer sind oftmals nicht besonders gekennzeichnet und stellen ein großes Risiko, auch für den Versicherungsmakler, dar. Daher ist bei Änderungen im Bedingungswerk ein genaueres Studium sinnvoll.
Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact September-Ausgabe!
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