7Ob87/26h
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Der VN wurde in einer öffentlichen, negativen Google-Bewertung seiner Arbeitgeberin namentlich erwähnt.
Der VN begehrt die Feststellung der Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen gegen den Verfasser der Bewertung wegen Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung nach § 1330 ABGB.
Der infolge der bereits verwirklichten Rechtsgutverletzung erlittene Nachteil erfährt durch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs insofern einen Ausgleich, als die beim VN entstandene Unsicherheit hinsichtlich weiterer oder fortgesetzter Eingriffe beseitigt und damit der frühere Zustand vor der erstmaligen Beeinträchtigung wiederhergestellt wird. Nach dem Verständnis des durchschnittlichen VN kommt dem Unterlassungsanspruch daher im Hinblick auf seine präventive Funktion der vorbeugenden Schadensvermeidung zugleich eine ausgleichende Wirkung zu, die auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, ungestörten Zustands gerichtet ist. Dem Unterlassungsanspruch ist somit eine dem auf Naturalrestitution gerichteten Schadenersatzanspruch vergleichbare wiederherstellende Wirkung beizumessen. Die mit diesem Unterlassungsbegehren angestrebte Rechtsfolge stimmt daher nach dem Sprachverständnis des durchschnittlichen VN in ihrem Inhalt mit jener eines „Schadenersatzanspruchs“ nach Art 19.2.1 ARB 2022 überein, der seinem Wesen nach auf den Ausgleich eines erlittenen Nachteils gerichtet ist. Es besteht Versicherungsschutz im Schadenersatz-Rechtsschutz.
versdb 2026, 38
Rechtsschutz
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