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Wasseraustritt aus angeschlossenen Einrichtungen

Wasseraustritt aus angeschlossenen Einrichtungen

22. September 2026

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1 Min. Lesezeit

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OGH-News

7Ob73/26z

Artikel von:

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Der Heizkessel, der aus den beiden Einheiten Wärmetauscher und Brennraum besteht, bildet nach Anschluss an die Heizungsanlage mit dieser zusammen ein geschlossenes System. Er ist daher eine angeschlossene Einrichtung im Sinn der Versicherungsbedingungen.
Nach den AWBK sind von der Leitungswasserversicherung (nur) Schäden durch Austreten von Leitungswasser aus den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder angeschlossenen Einrichtungen erfasst. Es wird also nicht darauf abgestellt, dass das Leitungswasser in dafür nicht vorgesehene Bereiche innerhalb des Leitungssystems oder der Einrichtung gelangt, sondern es ist ein Austreten aus den Rohren und Einrichtungen erforderlich. Ein durchschnittlich verständiger VN versteht dies dahingehend, dass das Leitungswasser tatsächlich aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder einer angeschlossenen Einrichtung selbst ausgetreten sein muss, um einen versicherten Schaden darzustellen.
Die angeschlossene Einrichtung ist dabei in ihrer Gesamtheit zu betrachten (vgl 7 Ob 184/22t), sodass hier wesentlich ist, dass der Wärmetauscher, in dem eine Schweißnaht gebrochen ist, einen Teil der angeschlossenen Einrichtung Heizkessel darstellt. Es besteht somit für diesen Fall kein Versicherungsschutz.

versdb 2026, 40
Leitungswasser
7Ob73/26z


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