AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante Gerichtsurteile.
Artikel von: Ewald Maitz, MLS
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Unterlassungsanspruch nach negativer Google-Bewertung
Der VN wurde in einer öffentlichen, negativen Google-Bewertung seiner Arbeitgeberin namentlich erwähnt.
Der VN begehrt die Feststellung der Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen gegen den Verfasser der Bewertung wegen Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung nach § 1330 ABGB.
Der infolge der bereits verwirklichten Rechtsgutverletzung erlittene Nachteil erfährt durch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs insofern einen Ausgleich, als die beim VN entstandene Unsicherheit hinsichtlich weiterer oder fortgesetzter Eingriffe beseitigt und damit der frühere Zustand vor der erstmaligen Beeinträchtigung wiederhergestellt wird. Nach dem Verständnis des durchschnittlichen VN kommt dem Unterlassungsanspruch daher im Hinblick auf seine präventive Funktion der vorbeugenden Schadensvermeidung zugleich eine ausgleichende Wirkung zu, die auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, ungestörten Zustands gerichtet ist. Dem Unterlassungsanspruch ist somit eine dem auf Naturalrestitution gerichteten Schadenersatzanspruch vergleichbare wiederherstellende Wirkung beizumessen. Die mit diesem Unterlassungsbegehren angestrebte Rechtsfolge stimmt daher nach dem Sprachverständnis des durchschnittlichen VN in ihrem Inhalt mit jener eines „Schadenersatzanspruchs“ nach Art 19.2.1 ARB 2022 überein, der seinem Wesen nach auf den Ausgleich eines erlittenen Nachteils gerichtet ist. Es besteht Versicherungsschutz im Schadenersatz-Rechtsschutz.
versdb 2026, 38
Rechtsschutz
7Ob87/26h
Ausschluss Bauherrnrisiko bei Streitigkeiten gegen Treuhänder
Der VN begehrt, gestützt (ua) auf Art 22 ARB 2003, Deckung für die gegen die Treuhänderin zu erhebende Schadenersatzklage. Die Schadenersatzpflicht der Treuhänderin resultiere aus der den Bestimmungen des BTVG widersprechenden Auszahlung des Kaufpreises an die Verkäuferin vor der Fertigstellung des Wohnungseigentumsobjekts sowie aus der unterlassenen Aufklärung des VN über die wirtschaftliche Verbindung zur Verkäuferin vor Abschluss des Treuhandvertrags.
Ausschluss Bauherrnrisiko:
Gegenstand des gegen die Treuhänderin zu führenden Haftpflichtprozesses ist die Klärung, ob die geschuldeten Bauleistungen vollständig und mängelfrei von der Verkäuferin erbracht wurden, bevor die Treuhänderin den Treuhanderlag ausgezahlt hat. Damit realisiert sich auch in diesem Anspruch das typische Baurisiko im gleichen Maße wie durch eine unmittelbare Inanspruchnahme der Werkunternehmerin oder – hier – der Verkäuferin in einem Gewährleistungs-/Schadenersatzverfahren wegen mangelhaft erbrachter Leistungen.
Insoweit der VN seine Rechtsverfolgung auf eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung der Treuhänderin stützt, liegt der Ausschlusstatbestand hingegen nicht vor: Fragen, die das Baurisiko betreffen, stellen sich in diesem Zusammenhang nicht, weil alleine zu klären ist, ob der VN über die wirtschaftliche Verflechtung informiert wurde und die allfällige Aufklärungspflichtverletzung kausal für den vom VN behaupteten Schaden war.
versdb 2026, 42
Rechtsschutz
7Ob81/26a
Streitigkeiten gegen Treuhänder bei Wohnungskauf
Der VN begehrt, gestützt (ua) auf Art 22 ARB 2003, Deckung für die gegen die Treuhänderin zu erhebende Schadenersatzklage. Die Schadenersatzpflicht der Treuhänderin resultiere aus der den Bestimmungen des BTVG widersprechenden Auszahlung des Kaufpreises an die Verkäuferin vor der Fertigstellung des Wohnungseigentumsobjekts sowie aus der unterlassenen Aufklärung des VN über die wirtschaftliche Verbindung zur Verkäuferin vor Abschluss des Treuhandvertrags.
Der Treuhandvertrag weist zwar auch hier einen sachlichen Bezug zu einer unbeweglichen Sache – hier der Wohnung – auf. Gegenstand des Rechtsverhältnisses der Vertragspartner des Treuhandvertrags ist aber nicht der Erwerb der Eigentumswohnung, sondern die Abwicklung des zwischen der Verkäuferin und dem VN abgeschlossenen Kaufvertrags. Der Treuhandvertrag betrifft somit die einzelnen Komponenten der von der Treuhänderin zu erbringenden Dienstleistungen, welche insofern als „bewegliche Sachen“ nach Art 22.2.1.2. ARB 2003 zu verstehen sind. Dies entspricht auch den berechtigten Deckungserwartungen eines durchschnittlichen VN, der als Gegenstand eines Treuhandvertrags und Kern des Vertragsverhältnisses die ordnungsgemäße Zahlungsabwicklung mit den dabei von der Treuhänderin zu erbringenden Dienstleistungen und weniger das dahinterstehende Objekt ansehen wird.
Die vom VN beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die Treuhänderin ist sowohl hinsichtlich der Verletzung des Treuhandvertrags als auch der vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung vom Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz nach Art 22 ARB 2003 umfasst.
versdb 2026, 42
Rechtsschutz
7Ob81/26a
Zerstörung fremder Photovoltaikanlage am Grundstück des VN
Durch einen Brand in einem Betriebsgebäude wurde die am Dach von einer Anlagenbetreiberin aufgrund eines mit dem VN abgeschlossenen Bestandvertrags errichtete Photovoltaikanlage (idF PV Anlage) zerstört. Die Sachversicherung der Anlagebetreiberin hat den Schaden ersetzt und regressiert sich beim Kläger.
Das Betriebshaftpflichtrisiko ist nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfasst im Hinblick auf die Vielfalt der mit einem Betrieb verbundenen Haftpflichtgefahren alle Tätigkeiten, die mit diesem Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen. Der innere Zusammenhang zwischen dem Beheizen eines Wirtschaftsgebäudes und der Tätigkeit eines Landwirts ist zu bejahen. Ob die Vermietung der Dachflächen in einem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb steht, ist nicht wesentlich. Aus dem Bestandvertrag mit der Anlagenbetreiberin lasse sich keine Verwahrungspflicht des VN (auch nicht als Nebenverpflichtung) ableiten. Der Ausschlusstatbestand ist daher nicht erfüllt.
Die Betriebshaftpflichtversicherung ist leistungspflichtig.
versdb 2026, 41
Haftpflichtversicherung
7Ob78/26k
Wasseraustritt aus angeschlossenen Einrichtungen
Der Heizkessel, der aus den beiden Einheiten Wärmetauscher und Brennraum besteht, bildet nach Anschluss an die Heizungsanlage mit dieser zusammen ein geschlossenes System. Er ist daher eine angeschlossene Einrichtung im Sinn der Versicherungsbedingungen.
Nach den AWBK sind von der Leitungswasserversicherung (nur) Schäden durch Austreten von Leitungswasser aus den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder angeschlossenen Einrichtungen erfasst. Es wird also nicht darauf abgestellt, dass das Leitungswasser in dafür nicht vorgesehene Bereiche innerhalb des Leitungssystems oder der Einrichtung gelangt, sondern es ist ein Austreten aus den Rohren und Einrichtungen erforderlich. Ein durchschnittlich verständiger VN versteht dies dahingehend, dass das Leitungswasser tatsächlich aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder einer angeschlossenen Einrichtung selbst ausgetreten sein muss, um einen versicherten Schaden darzustellen.
Die angeschlossene Einrichtung ist dabei in ihrer Gesamtheit zu betrachten (vgl 7 Ob 184/22t), sodass hier wesentlich ist, dass der Wärmetauscher, in dem eine Schweißnaht gebrochen ist, einen Teil der angeschlossenen Einrichtung Heizkessel darstellt. Es besteht somit für diesen Fall kein Versicherungsschutz.
versdb 2026, 40
Leitungswasser
7Ob73/26z
Unterlassene Überprüfung einer Heizungsanlage
Gemäß § 25 Abs 1 Z 2 des Oberösterreichischen Luftreinhalte- und Energietechnikfeuergesetzes 2002 (Oö LuftREnTG) hat die verfügungsberechtigte Person Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18 dieses Gesetzes überprüfen zu lassen. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass es sich dabei um eine gesetzliche Sicherheitsvorschrift im Sinn des Art 3 ABS 2015 handelt.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die mangelnde Veranlassung der Überprüfung durch den VN begründe kein grob fahrlässiges Verhalten, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, zumal kein objektiv und auch subjektiv besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß anzunehmen ist. Der VN hat die erforderliche wöchentliche Eigenkontrolle technisch ordnungsgemäß durchgeführt; dabei war das Loch im Heizkessel, das den Brand verursachte, nicht zu erkennen. Ihm mag zwar vorwerfbar sein, dass er trotz Hinweis der Überprüfungsfirma nicht aktiv eine Überprüfung aufgetragen hat, allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass das – zudem nur als „Hinweis“ bezeichnete – Datum der nächsten Überprüfung auf dem Bericht aus dem Jahr 2016 unausgefüllt geblieben ist. Für den VN war es daher nicht augenfällig, dass er sich ein bestimmtes Datum für eine Überprüfung vormerken hätte sollen. Es ist auch nicht ungewöhnlich sorgfaltswidrig, wenn der VN als Laie davon ausging, dass sich die Überprüfungsfirma als Fachunternehmerin rechtzeitig meldet. Wenn das Berufungsgericht ausgehend davon zwar ein leicht fahrlässiges, aber kein grob fahrlässiges Verhalten des VN angenommen hat, bedarf dies keiner Korrektur durch den OGH.
versdb 2026, 39
Feuer
7Ob86/26m
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