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Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Gemäß § 25 Abs 1 Z 2 des Oberösterreichischen Luftreinhalte- und Energietechnikfeuergesetzes 2002 (Oö LuftREnTG) hat die verfügungsberechtigte Person Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18 dieses Gesetzes überprüfen zu lassen. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass es sich dabei um eine gesetzliche Sicherheitsvorschrift im Sinn des Art 3 ABS 2015 handelt.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die mangelnde Veranlassung der Überprüfung durch den VN begründe kein grob fahrlässiges Verhalten, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, zumal kein objektiv und auch subjektiv besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß anzunehmen ist. Der VN hat die erforderliche wöchentliche Eigenkontrolle technisch ordnungsgemäß durchgeführt; dabei war das Loch im Heizkessel, das den Brand verursachte, nicht zu erkennen. Ihm mag zwar vorwerfbar sein, dass er trotz Hinweis der Überprüfungsfirma nicht aktiv eine Überprüfung aufgetragen hat, allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass das – zudem nur als „Hinweis“ bezeichnete – Datum der nächsten Überprüfung auf dem Bericht aus dem Jahr 2016 unausgefüllt geblieben ist. Für den VN war es daher nicht augenfällig, dass er sich ein bestimmtes Datum für eine Überprüfung vormerken hätte sollen. Es ist auch nicht ungewöhnlich sorgfaltswidrig, wenn der VN als Laie davon ausging, dass sich die Überprüfungsfirma als Fachunternehmerin rechtzeitig meldet. Wenn das Berufungsgericht ausgehend davon zwar ein leicht fahrlässiges, aber kein grob fahrlässiges Verhalten des VN angenommen hat, bedarf dies keiner Korrektur durch den OGH.
versdb 2026, 39
Feuer
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