7Ob81/26a
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Der VN begehrt, gestützt (ua) auf Art 22 ARB 2003, Deckung für die gegen die Treuhänderin zu erhebende Schadenersatzklage. Die Schadenersatzpflicht der Treuhänderin resultiere aus der den Bestimmungen des BTVG widersprechenden Auszahlung des Kaufpreises an die Verkäuferin vor der Fertigstellung des Wohnungseigentumsobjekts sowie aus der unterlassenen Aufklärung des VN über die wirtschaftliche Verbindung zur Verkäuferin vor Abschluss des Treuhandvertrags.
Der Treuhandvertrag weist zwar auch hier einen sachlichen Bezug zu einer unbeweglichen Sache – hier der Wohnung – auf. Gegenstand des Rechtsverhältnisses der Vertragspartner des Treuhandvertrags ist aber nicht der Erwerb der Eigentumswohnung, sondern die Abwicklung des zwischen der Verkäuferin und dem VN abgeschlossenen Kaufvertrags. Der Treuhandvertrag betrifft somit die einzelnen Komponenten der von der Treuhänderin zu erbringenden Dienstleistungen, welche insofern als „bewegliche Sachen“ nach Art 22.2.1.2. ARB 2003 zu verstehen sind. Dies entspricht auch den berechtigten Deckungserwartungen eines durchschnittlichen VN, der als Gegenstand eines Treuhandvertrags und Kern des Vertragsverhältnisses die ordnungsgemäße Zahlungsabwicklung mit den dabei von der Treuhänderin zu erbringenden Dienstleistungen und weniger das dahinterstehende Objekt ansehen wird.
Die vom VN beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die Treuhänderin ist sowohl hinsichtlich der Verletzung des Treuhandvertrags als auch der vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung vom Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz nach Art 22 ARB 2003 umfasst.
versdb 2026, 42
Rechtsschutz
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