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OGH aktuell - neue Entscheidungen

OGH aktuell - neue Entscheidungen

22. Oktober 2025

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4 Min. Lesezeit

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Recht & Wissen

AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.

Artikel von: Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Zustellung qualifizierte Mahnung

Der VN lebte zwar zum Zeitpunkt der Zustellung der qualifizierten Mahnung nicht mehr an der gegenüber der Versicherung bekanntgegebenen Adresse. Mit der Zustellung an die der Versicherung bekanntgegebenen Adresse und dem Zugang an den bisherigen Mitbewohner, mit dem der VN vereinbart hatte, dass er dem VN die Post übergibt, ist die Mahnung dem VN zugegangen, weil der VN wegen des Verzugs mit der Prämienzahlung mit Mahnungen zu rechnen und daher für die Möglichkeit des Zugang vorzusorgen hatte.

Da die Mahnung als iSd § 862a ABGB dem VN zugegangen anzusehen ist, stellen sich die von ihm zu § 10 VersVG aufgeworfenen Fragen nicht.

versdb 2025, 33
Allgemein
7Ob95/25h

Teilnahme an "Drift-Training"

Der VN nahm mit seinem Fahrzeug an einer privat organisierten Fahrveranstaltung („Drift-Training“) teil. Die Fahrstrecke wurde für das Drift-Training regelmäßig angefeuchtet. Die Bewässerung dient (ua) dazu, das Driften zu erleichtern. Der Unfall ereignete sich vor der Linkskurve, die auf die ungefähr 200 m lange Start-Ziel-Gerade folgt. Auf der Geraden erreichte der VN eine Geschwindigkeit zwischen 100 und 120 km/h. Der Radius der Linkskurve beträgt ca 25 m, was ein stabiles Durchfahren der Kurve auf nasser Fahrbahn mit ca 40 km/h ermöglicht. Im Annäherungsbereich zur Linkskurve und in Vorbereitung auf das beabsichtigte Driftmanöver geriet der VN ins Schleudern bzw in einen instabilen Fahrzustand. Das führte dazu, dass die Fahrzeugbewegung nicht mehr beherrschbar war. In einer Schleuderbewegung drehte sich das Fahrzeug um 180° gegen den Uhrzeigersinn und prallte zunächst mit der linken Frontseite und durch eine Sekundärkollision mit dem linken hinteren Seitenbereich gegen die rechte Randleitschiene. Nicht mehr feststellbar ist die Ursache für den instabilen Fahrzustand und mit welcher Geschwindigkeit sich der VN der Linkskurve näherte.

Es ging hier beim Drift-Training weder darum, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen, noch gab es eine Zeitaufzeichnung oder Wertung. Der Zweck lag darin, den Rundkurs mit kontrollierten Driftbewegungen wiederholt zu befahren. Der Ausschluss "Teilnahme an motorsportlichen Wettbewerben zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten" ist nicht anwendbar.

Der Versicherer ist jedoch aufgrund grober Fahrlässigkeit leistungsfrei.

versdb 2025, 32
KFZ Kasko
7Ob86/25k

Aufhebung Tätigkeitsausschluss

Die Klausel GA 40 im Versicherungsvertrag:

„Tätigkeiten an unbeweglichen Sachen:
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind, gelten abweichend von Art. 7, Pkt. 10.3 AHVB als mitversichert.“

Dieser Risikoeinschluss in der Klausel GA 40 erstreckt sich nur auf Art 7.10.3 AHVB (Tätigkeitsausschluss), berührt jedoch nicht die Risikoausschlüsse nach Art 7.1.1 oder Art 7.1.3 AHVB (Gewährleistung, Vertragserfüllung).

versdb 2025, 31
Haftpflichtversicherung
7Ob137/25k

Erfüllungssurrogate

Aus dem klaren Wortlaut des Art 7.1 AHVB geht hervor, dass der Versicherungsschutz grundsätzlich weder die Erfüllung noch Erfüllungssurrogate umfasst. Entscheidend ist dabei nicht die rechtliche Grundlage, aus der der Anspruch hergeleitet wird. Ausgeschlossen sind auch diejenigen Schadenersatzansprüche, durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand eines abgeschlossenen Vertrags geltend gemacht wird, somit auch solche, die an die Stelle der Gewährleistung treten, also den an sich mit Gewährleistungsbehelfen zu liquidierenden Mangel vergüten.

versdb 2025, 31
Haftpflichtversicherung
7Ob137/25k

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