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Artikel von:

Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Aus dem klaren Wortlaut des Art 7.1 AHVB geht hervor, dass der Versicherungsschutz grundsätzlich weder die Erfüllung noch Erfüllungssurrogate umfasst. Entscheidend ist dabei nicht die rechtliche Grundlage, aus der der Anspruch hergeleitet wird. Ausgeschlossen sind auch diejenigen Schadenersatzansprüche, durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand eines abgeschlossenen Vertrags geltend gemacht wird, somit auch solche, die an die Stelle der Gewährleistung treten, also den an sich mit Gewährleistungsbehelfen zu liquidierenden Mangel vergüten.
versdb 2025, 31
Haftpflichtversicherung
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