7Ob95/25h
Artikel von:

Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Der VN lebte zwar zum Zeitpunkt der Zustellung der qualifizierten Mahnung nicht mehr an der gegenüber der Versicherung bekanntgegebenen Adresse. Mit der Zustellung an die der Versicherung bekanntgegebenen Adresse und dem Zugang an den bisherigen Mitbewohner, mit dem der VN vereinbart hatte, dass er dem VN die Post übergibt, ist die Mahnung dem VN zugegangen, weil der VN wegen des Verzugs mit der Prämienzahlung mit Mahnungen zu rechnen und daher für die Möglichkeit des Zugang vorzusorgen hatte.
Da die Mahnung als iSd § 862a ABGB dem VN zugegangen anzusehen ist, stellen sich die von ihm zu § 10 VersVG aufgeworfenen Fragen nicht.
versdb 2025, 33
Allgemein
7Ob95/25h
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren