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Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Die Klausel GA 40 im Versicherungsvertrag:
„Tätigkeiten an unbeweglichen Sachen:
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind, gelten abweichend von Art. 7, Pkt. 10.3 AHVB als mitversichert.“
Dieser Risikoeinschluss in der Klausel GA 40 erstreckt sich nur auf Art 7.10.3 AHVB (Tätigkeitsausschluss), berührt jedoch nicht die Risikoausschlüsse nach Art 7.1.1 oder Art 7.1.3 AHVB (Gewährleistung, Vertragserfüllung).
versdb 2025, 31
Haftpflichtversicherung
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