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Teilnahme an "Drift-Training"

Teilnahme an "Drift-Training"

22. Oktober 2025

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2 Min. Lesezeit

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OGH-News

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Artikel von:

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Der VN nahm mit seinem Fahrzeug an einer privat organisierten Fahrveranstaltung („Drift-Training“) teil. Die Fahrstrecke wurde für das Drift-Training regelmäßig angefeuchtet. Die Bewässerung dient (ua) dazu, das Driften zu erleichtern. Der Unfall ereignete sich vor der Linkskurve, die auf die ungefähr 200 m lange Start-Ziel-Gerade folgt. Auf der Geraden erreichte der VN eine Geschwindigkeit zwischen 100 und 120 km/h. Der Radius der Linkskurve beträgt ca 25 m, was ein stabiles Durchfahren der Kurve auf nasser Fahrbahn mit ca 40 km/h ermöglicht. Im Annäherungsbereich zur Linkskurve und in Vorbereitung auf das beabsichtigte Driftmanöver geriet der VN ins Schleudern bzw in einen instabilen Fahrzustand. Das führte dazu, dass die Fahrzeugbewegung nicht mehr beherrschbar war. In einer Schleuderbewegung drehte sich das Fahrzeug um 180° gegen den Uhrzeigersinn und prallte zunächst mit der linken Frontseite und durch eine Sekundärkollision mit dem linken hinteren Seitenbereich gegen die rechte Randleitschiene. Nicht mehr feststellbar ist die Ursache für den instabilen Fahrzustand und mit welcher Geschwindigkeit sich der VN der Linkskurve näherte.

Es ging hier beim Drift-Training weder darum, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen, noch gab es eine Zeitaufzeichnung oder Wertung. Der Zweck lag darin, den Rundkurs mit kontrollierten Driftbewegungen wiederholt zu befahren. Der Ausschluss "Teilnahme an motorsportlichen Wettbewerben zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten" ist nicht anwendbar.

Der Versicherer ist jedoch aufgrund grober Fahrlässigkeit leistungsfrei.

versdb 2025, 32
KFZ Kasko
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