Eine Kranken-Zusatzversicherung schloss Leistungen bei Erkrankungen aus, die auf „missbräuchlichen“ Alkoholkonsum zurückzuführen sind. Eine Versicherungmaklerin wusste vom regelmäßigen Konsum ihrer Kundin, klärte sie aber nicht darüber auf, ab wann dieser als Missbrauch gilt. Nach einer alkoholbedingten Lebererkrankung verweigerte der Versicherer mit Hinweis auf den Risikoausschluss die Zahlung – die Versicherungsnehmerin forderte Schadenersatz von der Maklerin. (7 Ob 198/25f)
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Die Versicherungsnehmerin hatte über die Tätigkeit einer Versicherungsmaklerin im Jahr 2015 einen Kranken-Zusatzversicherungsvertrag bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Diesem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung (AVB 1999) zugrunde. Sie lauten auszugsweise wie folgt:
„2. Einschränkung des Versicherungsschutzes
2.1. Kein Versicherungsschutz besteht für
[…]
2.1. e) Krankheiten und Unfälle (Unfallfolgen), die aufgrund eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften eintreten oder verschlechtert werden, oder deren Heilbehandlung infolge eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften erschwert wird, sowie für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren,
[…]“
Die Versicherungsmaklerin hatte Kenntnis vom regelmäßigen Alkoholkonsum der Versicherungsnehmerin. Sie hat die Versicherungsnehmerin allerdings nicht darüber aufgeklärt, ab welcher Konsummenge von einem missbräuchlichen Genuss von Alkohol im Sinne der oben zitierten Klausel auszugehen ist. Sie hat lediglich über das Bestehen dieses, sowie anderer Risikoausschlüsse informiert.
Die Versicherungsnehmerin absolvierte im Jahr 2021 mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte aufgrund einer Leberzirrhose, die auf ihren missbräuchlichen Genuss von Alkohol zurückzuführen war. Für diese Aufenthalte sind ihr Kosten von insgesamt 9.761,87 Euro entstanden, die ihr von ihrem Krankenzusatzversicherer nicht ersetzt wurden. Daraufhin begehrte die Versicherungsnehmerin den Ersatz dieser Kosten von der Versicherungsmaklerin.
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 17.12.2025 (Aktenzeichen: 7 Ob 198/25f) führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass ein Versicherungsmakler als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens anzusehen sei und es daher seine Hauptaufgabe sei, den Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen. Der Versicherungsmakler habe daher bestimmte Schutz-, Sorgfalts- und Beratungspflichten. Er müsse einschlägige Probleme erkennen und dazu richtige Auskünfte erteilen. Die Beurteilung einer Pflichtverletzung sei jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der vom Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen. Erhält der Versicherungsmakler von seinem Kunden Informationen, so sei er grundsätzlich nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet, wenn es für ihn keine Gründe gibt, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Information zu zweifeln.
Ausgehend von dieser Judikatur kam der OGH im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass im Hinblick auf den vorliegenden zur Anwendung gelangten Risikoausschluss des Art 2.1.e) der AVB 1999 eine Pflichtverletzung der Versicherungsmaklerin zu verneinen ist. Nach Ansicht des OGH würden die Sorgfaltspflichten der Versicherungsmaklerin überspannt werden, wenn sie über den allgemeinen Hinweis auf das Bestehen von Risikoausschlüssen hinaus, die Versicherungsnehmerin darüber aufklären müsste, wann von einem missbräuchlichen Genuss von Alkohol auszugehen ist.
Schlussfolgerungen
Die Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers sind zwar weitreichend, sie umfassen jedoch keine uferlose Aufklärung. Versicherungsmakler müssen daher zwar über das Bestehen von Risikoausschlüssen informieren, sind allerdings nicht verpflichtet, unbestimmte Begriffe wie den „missbräuchlichen Genuss von Alkohol“ quantitativ (z.B. durch Angabe genauer Mengen oder Grenzen) zu definieren und Klienten darüber zu informieren.
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