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„Versicherungsmathematische Grundsätze“ genügen dem Transparenzgebot

(Bild: ©wetzkaz - stock.adobe.com)

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ genügen dem Transparenzgebot

25. August 2025

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2 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Ein Versicherungsunternehmen schließt als Unternehmer regelmäßig mit Verbrauchern Versicherungsverträge ab. Diesen Vertragsabschlüssen legt der Versicherungsträger nachfolgende Klausel in § 16 Abs 11 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Erlebens- und Rentenversicherungen („AVB“) als Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde. Diese lauten Auszugsweis wie folgt: „(11) […] Sinkt der jährliche Gewinnanteilsatz unter das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so werden die Bonusrente und die Bonusrentenanteile nach festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt.“ […]

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Der OGH hatte in einem Verbandprozess über die Zulässigkeit der vom Versicherungsunternehmen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nunmehr zu entscheiden, ob die Klausel im Verbrauchergeschäft angewendet werden darf oder intransparent und somit unzulässig ist.

Wie ist die Rechtslage?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte in seiner Entscheidung 7 Ob 3/25d vom 21.05.2025 zunächst fest, die Verwendung des Begriffs „versicherungsmathematische Grundsätze“ ist zulässig, weil es sich dabei um einen in der Versicherungswirtschaft gängigen Fachbegriff handle, der auch in gesetzlichen Regelungen verwendet wird. Die Klausel stelle klar, dass es zu Anpassungen der Bonusrente kommen könne, wenn sich die Gewinnsituation des Versicherers ändere. Dass dabei keine konkreten Berechnungsparameter genannt würden, sei unschädlich, weil diese – angesichts der Komplexität und der künftigen Ungewissheit – naturgemäß nicht abschließend darstellbar sind. Eine Forderung nach vollständiger Offenlegung aller Berechnungsgrundlagen wäre dem nach dem OGH realitätsfern und würde das Transparentgebot funktionslos machen. Der OGH folgt hier der Auffassung, dass die Kontrolle über die Kalkulation der Gewinnbeteiligung eine aufsichtsbehördliche Angelegenheit ist. Der Versicherungsnehmer soll hier nicht nur der Kontrolle durch die FMA vertrauen, er soll sich auch gar nicht damit beschäftigen müssen, wie sich die vereinbarte Bonusrente letztlich konkret bemisst. Der OGH kam daher zu dem Schluss, dass die Klausel transparent und somit zulässig ist.

Schlussfolgerung:

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Verweis auf Änderungen einer Rente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zulässig, auch wenn die konkreten Berechnungsparameter nicht genannt werden und daher für den Verbraucher die konkrete Änderung unklar bleibt. Eine solche Klausel widerspricht nicht dem Transparenzgebot, da die Forderung nach vollkommener Offenlegung der Berechnungsgrundlage realitätsfremd ist und der Verbraucher auf die Kontrolle durch offizielle Stellen vertrauen darf.

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