Die Retail Investment Strategy (RIS) der EU sorgt für neue Diskussionen rund um die Vergütung von Versicherungsmaklern. Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner (WU Wien) erläuterte beim Expert:innentreffen in Rust, wo die Unschärfen im Gesetzestext liegen – und warum die nationale Umsetzung entscheidend sein wird, um Provisionsberatung auch künftig rechtssicher zu ermöglichen.

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 11.09.2025
Die gute Nachricht zuerst: Die provisionsbasierte Beratung bleibt auch mit der Retail Investment Strategy grundsätzlich zulässig. Doch die Europäische Kommission unterscheidet in ihrem Vorschlag zwischen „independent“ und „non-independent advice“. In der deutschen Übersetzung ist daraus jedoch „unabhängig“ und „ungebunden“ geworden – ein scheinbar kleiner, aber folgenreicher Übersetzungsfehler.
Denn im österreichischen Recht gilt der klassische Versicherungsmakler bereits als „ungebunden“, also nicht an einen bestimmten Versicherer gebunden. „Unabhängig“ im RIS-Sinn geht jedoch deutlich weiter: Hier darf der Vermittler keinerlei Provisionen annehmen, sondern muss ausschließlich auf Honorarbasis arbeiten. Würde diese Unterscheidung unpräzise umgesetzt, könnte das traditionelle Maklermodell fälschlich strengeren Regeln unterworfen werden.
Perner betonte, dass hier die nationale Gesetzgebung gefragt ist. Österreich müsse klarstellen, dass Makler zwar ungebunden sind, aber nicht automatisch „unabhängig“ im engeren europäischen Sinn. Damit wäre gewährleistet, dass Provisionen weiter zulässig bleiben – und nur jene, die sich ausdrücklich als unabhängig positionieren, provisionsfrei beraten müssen.
Für die Praxis bedeutet das: Makler sollten ihre Vergütungsmodelle sauber positionieren und die verwendeten Begriffe kritisch prüfen. Wer mit „Unabhängigkeit“ wirbt, könnte künftig strengeren Anforderungen unterliegen. Transparente Information gegenüber den Kunden und eine klare Trennung zwischen Provisionsberatung und etwaigen Honorarangeboten sind deshalb wichtiger denn je.
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