Die Versicherungsnehmer, seit 1971 krankenversichert beim Versicherer, widersprachen einer im März 2023 angekündigten Prämienerhöhung von 19,1%. Sie sahen diese Anpassung als vertrags- und gesetzwidrig an, weil die Begründung unzureichend sei und die Anpassungsklausel gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG sowie § 879 ABGB verstoße. Sie begehrten daher, die Versicherung möge zur Unterlassung der Prämienerhöhung verpflichtet werden.
Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Der Versicherer hielt dagegen, dass die Anpassung auf Grundlage des § 178f VersVG rechtmäßig erfolgt sei, das KSchG nicht anwendbar wäre und dass das VersVG keinen Unterlassungsanspruch vorsehe. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).
Wie ist die Rechtslage?
§ 178f VersVG bestimmt die Voraussetzungen für Prämien- und Leistungsanpassungen in der Krankenversicherung. § 178g VersVG räumt Unterlassungsansprüche ausdrücklich nur bestimmten Verbänden, etwa dem VKI oder der Arbeiterkammer, ein, nicht jedoch dem einzelnen Versicherungsnehmer. In seiner Entscheidung vom 07.08.2025, Geschäftszahl: 7 Ob 117/25v, kam der OGH daher zum Ergebnis, dass es dem Versicherungsnehmer zwar frei stehe, sich gegen gesetzwidrige Anpassungen zu wehren, dies jedoch nicht mit einer Unterlassungsklage, sondern nur mit einem Feststellungs- oder Zahlungsbegehren auf Rückzahlung vermeintlich zu viel bezahlter Prämien.
Eine Unterlassungsklage setze einen noch drohenden oder künftigen Eingriff voraus. Da die Prämienerhöhung im konkreten Fall bereits ausgesprochen war, konnte eine Unterlassung diese Erklärung nicht rückgängig machen. Die Unterlassungsklage der Versicherungsnehmer war daher abzuweisen.
Schlussfolgerung
"Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Krankenversicherungen individuelle Unterlassungsansprüche der Versicherungsnehmer gegen bereits ausgesprochene Prämienerhöhungen nicht bestehen. Dieses Instrument steht ausschließlich Verbänden nach § 178g VersVG zu. Einzelne Versicherungsnehmer müssen stattdessen zu Feststellungs- oder Zahlungsbegehren greifen, wenn sie eine Anpassung für unrechtmäßig halten. Eine bereits ausgesprochene Prämienanpassung kann daher nicht rückwirkend durch Unterlassung beseitigt werden."
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