Ein Versicherungsnehmer meldete einen Schaden an seiner Hecke erst mehr als zwei Jahre nach dessen Entdeckung bei seinem Rechtsschutzversicherer. Dieser verweigerte daraufhin die Deckung wegen der verspäteten Schadensmeldung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu klären, ob die verspätete Meldung eine grob fahrlässige Verletzung der vertraglichen Pflichten darstellt und der Versicherer deshalb leistungsfrei ist. (7 Ob 33/26t)
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestand von Februar 2019 bis Februar 2024 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2018). Nach Art 8.1.1 ARB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären, wenn er Versicherungsschutz verlangt. Für den Fall einer Obliegenheitsverletzung ist nach Art 8.3 ARB Leistungsfreiheit vereinbart, wobei die Voraussetzungen und Begrenzungen gesetzlich geregelt sind (§ 6 Abs 3 VersVG).
Der Versicherungsnehmer bemerkte im Sommer 2021 die Beschädigung seiner Thujenhecke durch das Land Steiermark. Im Oktober 2022 bereitete er eine Klage gegen das Land vor und ließ die Hecke im Spätsommer 2023 auf eigene Kosten neu pflanzen. Erst am 29.11.2023 – also mehr als zwei Jahre nach Kenntnis des Schadens – meldete er den Versicherungsfall erstmals seinem Rechtsschutzversicherer und begehrte Deckung für die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen das Land. Der Versicherer lehnte die Deckung wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit ab. Die Vorinstanzen wiesen die daraufhin erhobene Deckungsklage ab; der Fall gelangte vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 25.03.2026, Geschäftszahl 7 Ob 33/26t, stellt der OGH zunächst klar, dass die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige in der Rechtsschutzversicherung nur eingeschränkt gilt: Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer nicht nach jedem Versicherungsfall informieren, sondern erst dann, wenn er aufgrund eines Versicherungsfalls tatsächlich Versicherungsschutz begehrt. Der Versicherer habe kein Interesse daran, von jedem möglichen Schadenereignis zu erfahren, solange nicht feststeht, dass dies zu einer kostenauslösenden Reaktion führen kann. Die Meldung hat jedoch spätestens in einem Stadium zu erfolgen, das dem Versicherer noch die Prüfung seiner Eintrittspflicht und die Abstimmung von Maßnahmen erlaubt – insbesondere muss er noch ausreichend Zeit haben, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären.
Im konkreten Fall beurteilten die Vorinstanzen die erst am 29.11.2023 erstattete Meldung als grob fahrlässige Verletzung der Anzeigeobliegenheit. Der OGH bestätigte dies: Der Kläger hatte den Schaden seit Sommer 2021 gekannt, die Klage seit Oktober 2022 vorbereitet und die Hecke bereits im Spätsommer 2023 eigenmächtig neu pflanzen lassen – alles ohne den Versicherer zu informieren. Nach Ansicht des OGH war damit dem Versicherer jede Möglichkeit genommen, die Erfolgsaussichten vorab zu prüfen oder Maßnahmen abzustimmen. Der dem Versicherungsnehmer offenstehende Kausalitätsgegenbeweis – dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht Einfluss gehabt habe – gelang dem Versicherungsnehmer nicht, zumal die Neupflanzung bereits vor der Meldung eigenmächtig erfolgt war.
Schlussfolgerungen
Die vorliegende OGH-Entscheidung unterstreicht, wie wichtig die rechtzeitige Schadensmeldung auch in der Rechtsschutzversicherung ist. Zwar gilt die Meldepflicht hier nur eingeschränkt – sie entsteht erst, wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen. Sobald der Versicherungsnehmer jedoch eine rechtliche Auseinandersetzung konkret vorbereitet, muss die Meldung unverzüglich erfolgen, um dem Versicherer die Prüfung der Erfolgsaussichten und die Abstimmung von Maßnahmen zu ermöglichen. Eine über zwei Jahre nach dem Rechtsschutzfall verzögerte Meldung ist daher wohl in vielen Fällen grob fahrlässig. Versicherungsnehmer sollten daher spätestens bei konkreter Vorbereitung von rechtlichen Auseinandersetzungen den Versicherer einschalten – andernfalls riskieren sie den vollständigen Verlust des Deckungsanspruchs.
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