Ein Versicherungsnehmer verlor einen Prozess gegen einen Fenstermonteur wegen angeblich mangelhafter Montage und erhob danach keine Amtshaftungsklage aufgrund rechtlicher Beratung seiner früheren Rechtsvertreterin. Für die auf diese Fehlberatung gestützte Haftungsklage gegen seine frühere Rechtsvertreterin verweigerte der Versicherer die Deckung wegen Vorvertraglichkeit, Bauherrenklausel und Aussichtslosigkeit. Der OGH hatte zu klären, ob diese Einwände die Deckung ausschließen (OGH 7 Ob 58/26v).
Artikel von:
Mag. iur. Bernd Föttinger
Rechtsanwaltsanwärter bei Dr. Erich Bernögger und Jurist bei AssCompact Österreich
Der Versicherungsnehmer hatte den Monteur der Fenster seines Einfamilienhauses erfolglos geklagt und hielt die Urteile des Vorprozesses für unvertretbar. Seine damalige Rechtsvertreterin wies diesbezüglich auf das große Risiko einer Amtshaftungsklage hin. Er erhob keine Klage und wirft ihr nun eine unrichtige Aufklärung über Verjährung und Erfolgsaussichten vor.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Zur Vorvertraglichkeit hält der OGH fest, dass der Versicherungsfall nach Art 2.3 ARB 2017 im tatsächlichen oder behaupteten Verstoß gegen Rechtspflichten liegt. Ein Verstoß löst den Versicherungsfall erst aus, wenn der Versicherungsnehmer erstmals in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Damit soll der Versicherer vor Konflikten geschützt werden, die bei Vertragsabschluss bereits vorprogrammiert sind. Die Urteile des Vorprozesses mögen adäquat ursächlich für einen Amtshaftungsanspruch gewesen sein. Maßgeblicher Verstoß ist aber die behauptete Fehlberatung nach dem Versicherungsbeginn im Februar 2021. Der Vorprozess trug den Keim dieses Konflikts noch nicht in sich, weshalb keine Vorvertraglichkeit vorliegt.
Die Bauherrenklausel des Art 7.1.5 ARB 2017 schließt Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden samt Planung und Finanzierung aus. Sie erfasst das Baurisiko, insbesondere Ansprüche gegen den Schuldner von Planungsleistungen oder Bauleistungen auf Gewährleistung und Schadenersatz. Der Ausschluss verlangt einen adäquaten Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, also einen Bezug der Rechtsverfolgung zu den für die Errichtung typischen Problemen. Ansprüche wegen einer Fehlberatung über Amtshaftungsansprüche nach einem Prozess wegen behaupteter Baumängel weisen diesen Bezug nicht auf. Die Klausel greift daher nicht.
Nach Art 9.2.3 ARB 2017 kann der Versicherer die Kostenübernahme ablehnen, wenn erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht. Dabei gilt kein strenger Maßstab. Offenbar aussichtslos im Sinn des § 63 ZPO ist eine Prozessführung nur bei Unschlüssigkeit, unbehebbarem Beweisnotstand oder bei klarer Gesetzeslage und bereits gelösten Rechtsfragen. Das auf ein unvertretbares Abweichen der Gerichte des Vorprozesses von ihren Feststellungen gestützte Vorbringen ist schlüssig. Beweisaufnahmen zu Tatfragen und die Klärung offener Rechtsfragen bleiben dem Haftpflichtprozess vorbehalten, dessen Ergebnis darf im Deckungsprozess nicht vorweggenommen werden. Diese Klausel greift daher ebenso wenig .
Der OGH gab der Revision Folge und stellte die Deckungspflicht fest.
Conclusio:
Der Versicherungsfall folgt dem Verstoß, der den zu deckenden Konflikt auslöst. Die Fehlberatung nach Versicherungsbeginn begründet daher einen neuen Versicherungsfall, auch wenn der Ausgangsstreit einen Sachverhalt vor Versicherungsbeginn betraf.
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