Bei einem Workshop für Feuerspucken atmete ein Versicherungsnehmer versehentlich einen Teil der zuvor bewusst in den Mund genommenen brennbaren Flüssigkeit ein. In der Folge entwickelte er schwere gesundheitliche Beschwerden und musste stationär behandelt werden. Der Unfallversicherer verweigerte die Leistung mit der Begründung, es liege kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. (7 Ob 200/25z)
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Bei einem Workshop für Feuerspucken atmete ein Versicherungsnehmer versehentlich einen Teil der zuvor bewusst in den Mund genommenen brennbaren Flüssigkeit ein. In der Folge entwickelte er schwere gesundheitliche Beschwerden und musste stationär behandelt werden. Der Unfallversicherer verweigerte die Leistung mit der Begründung, es liege kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor.
Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestanden ein Unfallversicherungsvertrag sowie ein Versicherungsvertrag „Gesundheitsvorsorge". Dem Unfallversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für den Unfallschutz (AUVB 2016) zugrunde.
Der Versicherungsnehmer nahm am 27.04.2024 an einem Workshop für Feuerspucken teil. Dabei wird eine brennbare Flüssigkeit, Pyrofluid, in den Mund genommen, ausgespuckt und mit einer Fackel entzündet. Während einer Übung verschluckte sich der Versicherungsnehmer noch vor dem Ausspucken und atmete einen Teil der Flüssigkeit versehentlich ein. Zunächst trat bloß ein starker Hustenreiz auf. Im Laufe der Nacht verschlimmerten sich die Beschwerden jedoch erheblich. Am nächsten Morgen wurde er in ein Krankenhaus gebracht, wo eine Lipid-Pneumonie sowie eine Bronchitis durch Aspiration chemischer Substanzen diagnostiziert wurden. Er musste 18 Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden.
Der Versicherungsnehmer begehrte Genesungsgeld und Ersatztagesgeld sowie die Feststellung eines versicherten Unfallereignisses. Der Versicherer verweigerte die Leistung. Er argumentierte, das Pyrofluid sei bewusst in den Mund genommen worden, weshalb kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege. Zudem seien Obliegenheiten verletzt worden. Insbesondere habe der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und in der Schadenanzeige keine Zeugen genannt, wodurch er nicht ausreichend zur Aufklärung des Schadensfalls beigetragen habe. Der Streit um das Vorliegen eines versicherten Unfallereignisses landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH).
Wie ist die Rechtslage?
Nach Art 6 Z 1 AUVB 2016 liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Der OGH stellte hierzu klar, dass auch ein bewusst begonnenes und zunächst beherrschtes Verhalten zu einem Unfall führen kann, wenn sich der weitere Ablauf unerwartet der Kontrolle des Versicherten entzieht und dadurch eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung eintritt.
In seiner Entscheidung vom 25.02.2026 zu 7 Ob 200/25z hielt der OGH zudem fest, dass das Unfallereignis nicht im Verschlucken als körperinternem Vorgang lag. Entscheidend war vielmehr, dass die körperfremde Flüssigkeit durch das versehentliche Einatmen in die Atemwege und die Lunge gelangte und dort die Gesundheitsschädigung auslöste.
Der Versicherungsnehmer hatte das Pyrofluid zwar bewusst in den Mund genommen. Der geplante Ablauf wurde jedoch durch das unerwartete Verschlucken unterbrochen. Das weitere Geschehen entzog sich damit seiner Beherrschung. Dass die Beschwerden erst später akut wurden, änderte nichts daran, dass die Einwirkung auf die Lunge plötzlich erfolgte.
Auch eine relevante Obliegenheitsverletzung lag nach Ansicht des OGH nicht vor. Der Versicherungsnehmer verspürte zunächst lediglich einen starken Hustenreiz und nahm ärztliche Hilfe in Anspruch, sobald sich seine Beschwerden in der darauffolgenden Nacht erheblich verschlimmerten. Eine grob fahrlässige Verzögerung der ärztlichen Behandlung war ihm daher nicht vorzuwerfen. Ebenso wenig verletzte der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit. Die Schadenanzeige gab den Unfallhergang zutreffend wieder. Dass das darin vorgesehene Feld für Zeugen zunächst unausgefüllt blieb, begründete keine wahrheitswidrige Schadensmeldung, zumal der Versicherungsnehmer in der weiteren Korrespondenz auf die Anwesenheit anderer Personen hinwies.
Im Ergebnis gab der OGH der Revision teilweise Folge. Er bejahte das Vorliegen eines versicherten Unfallereignisses und sprach dem Versicherungsnehmer das begehrte Genesungsgeld und Ersatztagesgeld samt Zinsen zu. Das Feststellungsbegehren wies der OGH hingegen mangels rechtlichen Interesses ab. Der Versicherungsnehmer habe nicht ausreichend dargelegt, warum eine Feststellungsklage erforderlich sei, zumal er seine Ansprüche – insbesondere auf Unfallkapital wegen dauernder Invalidität – bereits im Wege einer Leistungsklage hätte geltend machen können.
Schlussfolgerungen
Auch eine bewusst und freiwillig begonnene Tätigkeit kann den Unfallbegriff erfüllen. Maßgeblich ist, ob sich der weitere Ablauf unerwartet der Kontrolle des Versicherten entzieht und dadurch eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung eintritt.
Wird eine körperfremde Flüssigkeit versehentlich eingeatmet und wirkt sie schädigend auf die Atemwege oder die Lunge ein, liegt ein Unfallereignis vor. Dass die Flüssigkeit zuvor bewusst in den Mund genommen wurde, schließt die Qualifikation des nachfolgenden Geschehens als Unfall nicht aus.
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