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Neuwertklausel: Nicht jede Neuanschaffung ist ersatzfähig

(Bild: ©Studio_East - stock.adobe.com)

Neuwertklausel: Nicht jede Neuanschaffung ist ersatzfähig

11. August 2026

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Bei einem Großschaden in einer Wohnung stellt sich die Frage, welche Inventargegenstände im Sinne der Neuwertklausel neu gekauft werden sollen. Dass der VN nicht ganz frei in seiner Wahl ist, zeigt die Entscheidung 7 Ob 192/25y vom 15.4.2026.

Artikel von:

Dr. Wolfgang Reisinger

Dr. Wolfgang Reisinger

Lektor WU Wien und der Donau-Universität Krems

Im Wohnhaus der VN kam es zu einem Brand, wodurch zahlreiches Haushaltsinventar beschädigt bzw. zerstört wurden. Das durch den Brand zerstörte Inventar (200 Positionen) hatte einen Neuwert von 128.987,22 Euro. Die VN kaufte Inventargegenstände (410 Positionen) im Neuwert von 166.219,24 Euro. Dabei handelt es sich lediglich bei Gegenständen im Wert von 94.143,64 Euro um solche, welche vor dem Brandereignis in gleicher oder gleichwertiger Art mit demselben Verwendungszweck im Haushalt der VN vorhanden waren und durch den Brand zerstört wurden. Die übrigen gekauften Gegenstände wurden nicht beschädigt und/oder waren vorher nicht in gleicher oder gleichwertiger Art im Haushalt der VN vorhanden. Die VN behauptet, für den Inventarschaden habe sie Anspruch auf Ersatz der gesamten Wiederanschaffungskosten. Eine Überprüfung, welche der konkret beschädigten Gegenstände wieder angeschafft worden seien, sei nicht notwendig. Die Instanzen wiesen das diesbezügliche Klagebegehren der VN großteils ab.

Entscheidungsgründe

Der Fachsenat hat in 7 Ob 169/03h ausgesprochen, dass aus der Klausel folge, dass „Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen“. Der Wortlaut der hier vorliegenden Klausel weicht zwar insofern ab, als nicht explizit die „zu Schaden gekommenen versicherten Sachen“ angeführt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass für einen durchschnittlich verständigen VN schon aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauches anhand des Wortlauts, der die Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung verlangt, eindeutig erkennbar ist, dass die Neuwertentschädigung nur bei Erwerb von Gegenständen geleistet wird, die zuvor schon vorhanden waren. Nur vor dem Versicherungsfall vorhandene Gegenstände können wiederbeschafft werden, während andere Gegenstände neu angeschafft werden. Zudem stellt die Bedingungslage hier zusätzlich darauf ab, dass die wiederbeschafften Sachen dem gleichen Verwendungszweck dienen. Die in der Revision vertretene Ansicht, dass es aufgrund der Definition der versicherten Sache ausreiche, Gegenstände anzuschaffen, die beweglich sind und dem privaten Gebrauch bzw. dem Verwendungszweck „Haushalt“ dienen, überzeugt nicht.

Kommentar

Die VN hat Sport- und Freizeitgeräte, wie etwa Schi, Schischuhe und Fahrräder angeschafft sowie mehrere Thermomixgeräte statt beschädigter Bücher. Bei der Wiederherstellung von Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte kann man natürlich durchaus etwas großzügig sein, es sollte sich aber um einigermaßen gleichwertige Sachen handeln. Wenn es um Individualstücke wie Schmuck oder Kunstgegenstände geht, bei denen eine idente Wiederherstellung bei gänzlichem Verlust kaum mehr möglich ist, kann der VN gleichwertige Gegenstände wiederbeschaffen, zB an Stelle eines Armbandes eine Halskette (RS0117982). Es ist jedenfalls anzuraten, bereits vor dem Kauf von Gegenständen das Einvernehmen mit dem Versicherer herzustellen. Bei der Formulierung der Wiederherstellungsklausel „dass die Entschädigung zur Gänze für die Wiederherstellung verwendet wird“ begrenzt sich die Entschädigung übrigens auf den tatsächlich getätigten Aufwand, wie der OGH richtig feststellt.

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