AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von: Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Bezugsrecht Auslegung
Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Versicherungsnehmerin den durch ihre Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt ihrer Erklärung gemacht habe, die Erklärung von der Beklagten objektiv nur dahin verstanden habe werden können, dass sie die beiden Nebenintervenienten als Bezugsberechtigte im Todesfall habe einsetzen wollen, weil ihre Nennung in diesem Feld sonst keinen Sinn ergäbe und auch kein Widerspruch zu der (nicht angekreuzten) Auswahlmöglichkeit betreffend namentlich bezeichnete Empfänger bestehe und eine gesonderte Nachfrage der Beklagten, ob ihre „Interpretation der Erklärung“ auch tatsächlich dem Willen der Versicherungsnehmerin entsprochen habe, nicht angezeigt gewesen sei. Diese Rechtsansicht ist nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanzen beurteilten den vorliegenden Sachverhalt, wonach bis zum Eintritt des Versicherungsfalls keine Anzeige der Versicherungsnehmerin als bisher Berechtigte über die Einräumung eines Bezugsrechts an den Kläger und ein damit verbundener Widerruf des Bezugsrechts der Nebenintervenienten erfolgt war, dahin, dass im Verhältnis zur Beklagten keine wirksame Bezugsrechtsänderung zu Gunsten des Klägers vorgenommen worden sei. Die allfällige vertragliche Vereinbarung zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Kläger aus dem Jahr 2015 über die „Übertragung der Lebensversicherung“ an Letzteren entfalte keine Wirkungen gegenüber der Beklagten, sei doch deren Übermittlung erst nach dem Tod der Versicherungsnehmerin nicht als eine gegenüber der Beklagten (rechtzeitig) manifestierte Willenserklärung der Versicherungsnehmerin anzusehen. Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig.
versdb 2025, 26
Lebensversicherung
7Ob76/25i
Geringe Deckungsrückstellung aufgrund Abschlusskosten
Die Vereinbarungen rund um die Höhe der Abschluss- und Verwaltungskosten aufgrund der deutlichen Hinweise im Versicherungsantrag, wonach gerade aufgrund der Abschlusskosten der Geldwert der Deckungsrückstellung in den ersten Jahren nach Versicherungsbeginn deutlich unter der Summe der einbezahlten Beiträge liegen kann und eine Kündigung des Versicherungsvertrags in den ersten zehn Jahren daher in der Regel für den VN finanziell nachteilig ist, sind nicht gröblich benachteiligend für den VN.
versdb 2025, 25
Lebensversicherung
7Ob41/25t
Erklärung „versicherungsmathematischer Grundsätze“
Eine detaillierte Erklärung „versicherungsmathematischer Grundsätze“ im Rahmen Allgemeiner Versicherungsbedingungen – neben der ohnehin gegebenen aufsichtsrechtlichen Kontrolle dieser Grundsätze – wäre ein Zuviel an Information, dass das Transparenzgebot funktionslos machen würde. Der Versicherer ist daher zur detaillierten Erklärung nicht verpflichtet.
versdb 2025, 24
Lebensversicherung
7Ob3/25d
Grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz: Zurechnung Verhalten Dritter
Das Verhalten eines Dritten ist dem VN nur dann zuzurechnen ist, wenn dieser ausschließlich als Vertreter des VN zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses dem Versicherer gegenüber bestellt worden ist. Eine Zurechnung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der VN die Verantwortung darüber, wie im Rahmen des Versicherungsverhältnisses gegenüber der Versicherung vorzugehen ist, gänzlich aus der Hand gegeben hat und die dritte Person insofern an seine Stelle tritt. Hingegen ist es nicht ausreichend, wenn die dritte Person nur die Obhut über die Sache hat.
versdb 2025, 23
Allgemein
7Ob24/25t
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