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Bezugsrecht Auslegung

Bezugsrecht Auslegung

23. Juni 2025

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2 Min. Lesezeit

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OGH-News

7Ob76/25i

Artikel von:

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Versicherungsnehmerin den durch ihre Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt ihrer Erklärung gemacht habe, die Erklärung von der Beklagten objektiv nur dahin verstanden habe werden können, dass sie die beiden Nebenintervenienten als Bezugsberechtigte im Todesfall habe einsetzen wollen, weil ihre Nennung in diesem Feld sonst keinen Sinn ergäbe und auch kein Widerspruch zu der (nicht angekreuzten) Auswahlmöglichkeit betreffend namentlich bezeichnete Empfänger bestehe und eine gesonderte Nachfrage der Beklagten, ob ihre „Interpretation der Erklärung“ auch tatsächlich dem Willen der Versicherungsnehmerin entsprochen habe, nicht angezeigt gewesen sei. Diese Rechtsansicht ist nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanzen beurteilten den vorliegenden Sachverhalt, wonach bis zum Eintritt des Versicherungsfalls keine Anzeige der Versicherungsnehmerin als bisher Berechtigte über die Einräumung eines Bezugsrechts an den Kläger und ein damit verbundener Widerruf des Bezugsrechts der Nebenintervenienten erfolgt war, dahin, dass im Verhältnis zur Beklagten keine wirksame Bezugsrechtsänderung zu Gunsten des Klägers vorgenommen worden sei. Die allfällige vertragliche Vereinbarung zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Kläger aus dem Jahr 2015 über die „Übertragung der Lebensversicherung“ an Letzteren entfalte keine Wirkungen gegenüber der Beklagten, sei doch deren Übermittlung erst nach dem Tod der Versicherungsnehmerin nicht als eine gegenüber der Beklagten (rechtzeitig) manifestierte Willenserklärung der Versicherungsnehmerin anzusehen. Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig.

versdb 2025, 26
Lebensversicherung
7Ob76/25i


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