AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von: Ewald Maitz, MLS
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Krankenversicherung
Umstellung auf Erwachsenentarif: Bestimmung in den Versicherungsbedingungen: "(2) Hat ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so sind ab dem nächstfolgenden Monatsersten die Prämien zu bezahlen, die für erwachsene Personen zu entrichten sind. …“
OGH: Die Klausel entspricht im Individualprozess einerseits § 178f Abs 2 Satz 3 VersVG. Sie ist andererseits auch nicht intransparent, weil die wesentlichen Parameter, die zur Ermittlung der Erwachsenenprämie im Umstellungszeitpunkt herangezogen werden (Tarif, Alter), ausreichend klargestellt werden.
versdb 2026, 49
7Ob94/26p
Zeitpunkt Rücktritt Lebensversicherung
Der VN erhielt spätestens im Jänner 2021 die Versicherungsscheine zu den LV 1 bis LV 3 und spätestens am 19. 4. 2021 eine ordnungsgemäße Belehrung über sein Rücktrittsrecht von den Lebensversicherungsverträgen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde somit die einmonatige Frist zur Geltendmachung seines Rücktrittsrechts nach § 5c Abs 5 VersVG idgF in Gang gesetzt. Sein erst am 10. 4. 2024 erklärter Vertragsrücktritt war verfristet und daher unberechtigt.
versdb 2026, 48
7Ob83/26w
Alkohol / Ausschluss in den Bedingungen zur Krankenversicherung:
"2.1. Kein Versicherungsschutz besteht für
[...]
2.1.e) Krankheiten und Unfälle (Unfallfolgen), die aufgrund eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften eintreten oder verschlechtert werden, oder deren Heilbehandlung infolge eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften erschwert wird, sowie für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren,
[...]“
Der für einen Unfall kausale Konsum von Alkohol ist jedenfalls dann als missbräuchlich im Sinn der Bedingungslage zu beurteilen, wenn dadurch die psychische Leistungsfähigkeit des Versicherten wesentlich beeinträchtigt war.
Nach den Feststellungen führte der Alkoholkonsum des VN dazu, dass er im Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von zumindest 1,59 Promille aufwies. Er war dadurch in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Er kletterte dennoch über eine Leiter auf einen Hochstand und wollte beim Hinunterklettern zusätzlich einen schweren Ansitzsack transportieren. Dabei unterschätzte er – wiederum alkoholbedingt – die mit der ausgeübten Tätigkeit und seinem Alkoholisierungsgrad verbundene Sturzgefahr. Auf Basis dieser Umstände erweist sich der Alkoholkonsum („Genuss“) als missbräuchlich im Sinn von Pkt 2.1.e) AVB 1999.
versdb 2026, 47
7Ob49/26w
Obergrenze Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Die Obergrenze für die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr gilt pro Versicherungsfall, unabhängig davon, ob der VN selbst oder ein Mitversicherter die Obliegenheit verletzt.
versdb 2026, 46
7Ob142/26x
Gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften
Technische Richtlinien, mögen sie auch den Stand der Technik wiedergeben, sind weder Gesetzen noch Verordnungen gleichgestellt und fallen nicht unter die Bestimmung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Obliegenheit) in den Bedingungen, weil nur gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften von dieser Obliegenheit erfasst sind.
versdb 2026, 45
7Ob129/26k
Fahrsicherheitstraining
Ausschluss in den Versicherungsbedingungen: "Es besteht generell kein Versicherungsschutz für Schäden, [...] (6) die bei jeglichen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken verursacht werden, ausgenommen bei Fahrsicherheitstrainings.[...]“
OGH zur Definition Fahrsicherheitstraining: Ein Fahrsicherheitstraining setzt jedenfalls die Anwesenheit einer Person voraus, die das Training anleitet, das Fahrverhalten der Teilnehmer beobachtet und ihnen Hinweise gibt, um Fahrfehler zu vermeiden und ihr Fahrverhalten zu verbessern. Die Veranstaltung muss somit darauf ausgerichtet sein, dem Teilnehmer durch eine geplante und zielgerichtete Interaktion mit einem Trainer Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die seine Fahrzeugbeherrschung und Fahrsicherheit in bestimmten, auch im allgemeinen Straßenverkehr auftretenden Situationen verbessern. Ein bloßes „freies Fahren“ auf einer Rennstrecke, bei dem der Teilnehmer ohne Anleitung versucht, sein Fahrverhalten oder seine Fähigkeiten im Umgang mit dem Fahrzeug zu verbessern, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Auf die Bezeichnung einer Veranstaltung als „Fahrsicherheitstraining“ kommt es nicht entscheidend an.
versdb 2026, 44
7Ob109/26v
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