7Ob94/26p
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Bestimmung in den Versicherungsbedingungen: "(2) Hat ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so sind ab dem nächstfolgenden Monatsersten die Prämien zu bezahlen, die für erwachsene Personen zu entrichten sind. …“
OGH: Die Klausel entspricht im Individualprozess einerseits § 178f Abs 2 Satz 3 VersVG. Sie ist andererseits auch nicht intransparent, weil die wesentlichen Parameter, die zur Ermittlung der Erwachsenenprämie im Umstellungszeitpunkt herangezogen werden (Tarif, Alter), ausreichend klargestellt werden.
versdb 2026, 49
Krankenversicherung
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