7Ob49/26w
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Ausschluss in den Bedingungen zur Krankenversicherung:
"2.1. Kein Versicherungsschutz besteht für
[...]
2.1.e) Krankheiten und Unfälle (Unfallfolgen), die aufgrund eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften eintreten oder verschlechtert werden, oder deren Heilbehandlung infolge eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften erschwert wird, sowie für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren,
[...]“
Der für einen Unfall kausale Konsum von Alkohol ist jedenfalls dann als missbräuchlich im Sinn der Bedingungslage zu beurteilen, wenn dadurch die psychische Leistungsfähigkeit des Versicherten wesentlich beeinträchtigt war.
Nach den Feststellungen führte der Alkoholkonsum des VN dazu, dass er im Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von zumindest 1,59 Promille aufwies. Er war dadurch in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Er kletterte dennoch über eine Leiter auf einen Hochstand und wollte beim Hinunterklettern zusätzlich einen schweren Ansitzsack transportieren. Dabei unterschätzte er – wiederum alkoholbedingt – die mit der ausgeübten Tätigkeit und seinem Alkoholisierungsgrad verbundene Sturzgefahr.
Auf Basis dieser Umstände erweist sich der Alkoholkonsum („Genuss“) als missbräuchlich im Sinn von Pkt 2.1.e) AVB 1999.
versdb 2026, 47
Krankenversicherung
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