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LG ZRS Wien verneint Verzugserfordernis bei Ersatzfähigkeit von Schadenregulierungskosten

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LG ZRS Wien verneint Verzugserfordernis bei Ersatzfähigkeit von Schadenregulierungskosten

04. August 2026

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Nachdem der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach die Ersatzfähigkeit von Schadenregulierungskosten bejahte, ist nunmehr auch die Frage des Vorliegens von Verzug vom Landesgericht für Zivilrechtssachen entschieden.

Artikel von:

Reinhard Vanek

Reinhard Vanek

Vertrauensanwalt des ÖVT – Verband österreichischer Versicherungstreuhänder und Mediatoren in Versicherungsangelegenheiten

Kein Verzug erforderlich

Gegenstand der Entscheidung des LG ZRS Wien vom Mai 2026 war ein typischer Fall im Zusammenhang mit Schadenregulierungskosten. Eine Geschädigte beauftragte nach einem Verkehrsunfall einen Berater in Versicherungsangelegenheiten. Der ÖVT-Versicherungstreuhänder wickelte für die Geschädigte den Schadenfall aufgrund des Vorliegens eines ausländischen Versicherers mit dem österreichischen Korrespondenzversicherer ab. Der Korrespondenzversicherer ersetzte infolge des unstrittigen Alleinverschuldens des ausländischen Versicherungsnehmers den Sachschaden und einen Teil der Versicherungsprämien als frustrierte Aufwendungen für den Zeitraum, in dem sich das Fahrzeug in der Werkstatt befand. Die darüber hinaus geltend gemachten frustrierten Aufwendungen sowie die notwendigen und angemessenen Kosten des Einschreitens des Beraters in Versicherungsangelegenheiten wurden vom Versicherer jedoch abgelehnt. Daraufhin brachte die Geschädigte Klage ein.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht bestätigt nunmehr, dass für die Ersatzfähigkeit der Kosten eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten kein Verzug des Versicherers erforderlich ist. Ausreichend ist, dass den Schädiger ein Verschulden trifft. Dieses Verschulden bezieht sich auf das ursprünglich schädigende Verhalten, sohin den verschuldeten Verkehrsunfall. Sodann ist nurmehr die Notwendigkeit sowie Angemessenheit des Honorars des Beraters in Versicherungsangelegenheiten zu prüfen. Die grundsätzliche Notwendigkeit für die Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten wurde bereits mehrfach bejaht, wenn der unerfahrene Geschädigte einem mit der Abwicklung von Schadenfällen erfahrenen (Kfz-)Versicherer gegenübersteht.

Vielfältige Einsatzbereiche

Aufgrund der gewerberechtlichen Ausgestaltung haben Versicherungsmakler auch die Befugnis, als Berater in Versicherungsangelegenheiten Fremdschadenfälle zu regulieren. Die exakte Dokumentation der erbrachten Leistungen sowie ein angemessenes Verhältnis des Honorars zur übrigen Schadenersatzforderung des Geschädigten sind jedoch im jeweiligen Einzelfall enorm wichtig. Damit werden die Chancen einer erfolgreichen Rückforderung der Kosten eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten in einem Gerichtsverfahren enorm erhöht. Mitglieder des ÖVT erhalten umfassende Unterlagen, die eine optimale Schadenregulierung unterstützen. Die entwickelte Judikatur eröffnet Versicherungsmaklern ein neues Geschäftsfeld und verleiht der Branche zugleich neuen Aufschwung.

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact Juli-Ausgabe!

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