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Verschleiß oder Allmählichkeitsschaden? Zur Deckung in der Maschinenbruchversicherung

(Bild: © BillionPhotos.com – stock.adobe.com)

Verschleiß oder Allmählichkeitsschaden? Zur Deckung in der Maschinenbruchversicherung

03. August 2026

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5 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Ein Schrägaufzug wurde nach einer Beschädigung außer Betrieb gesetzt. Die Versicherungsnehmerin verlangte Leistungen aus der Maschinenbruchversicherung, der Versicherer lehnte eine Zahlung jedoch mit dem Hinweis auf Verschleiß und eine Verletzung von Wartungspflichten ab. Der OGH hatte zu beurteilen, ob Versicherungsschutz besteht. (7 Ob 43/26p)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Die Klägerin betreibt einen Schrägaufzug, der durch einen mit der Beklagten abgeschlossenen Maschinenbruchversicherungsvertrag versichert ist. Vertragsgrundlage bilden die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AMB 1998), die auszugsweise wie folgt lauten:

„Artikel 2 - Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherungsschutz besteht für unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sachen durch
1.1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit;

[...]
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache, nicht auf Schäden, die eingetreten sind [...]
3.8. als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse und/oder Einwirkungen chemischer, thermischer, auch mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art, durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige, oder infolge von Korrosion, Oxydation, Rost, Schlamm, Kesselstein und Ablagerungen aller Art; [...]

Artikel 5 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) vor Eintritt des Schadenfalls
1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) ist verpflichtet, dafür zu sorgen oder sorgen zu lassen, dass die versicherten Sachen

  • in technisch einwandfreiem betriebsfähigem Zustand sind;
  • entsprechend den Herstellerempfehlungen betrieben und gewartet werden
  • nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden. [...]

3. Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.“

Aufgrund der fortschreitenden Abnützung der Schleifkohlen kam es zu einer Kollision des Kohlenträgers mit der Stromschienenverbindung, wodurch der Schrägaufzug beschädigt und außer Betrieb gesetzt wurde. Die Klägerin begehrte aus der Maschinenbruchversicherung EUR 52.666,94 samt Anhang und vertrat die Auffassung, der Schaden sei auf einen Bedienungsfehler und nicht auf Verschleiß zurückzuführen. Die Beklagte berief sich hingegen auf den Risikoausschluss nach Art 2.3.8 AMB 1998 sowie auf eine Verletzung der vereinbarten Wartungsobliegenheiten. Während das Erstgericht die Klage abwies, gab das Berufungsgericht dem Begehren statt, weil weder ein Allmählichkeitsschaden noch eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung vorliege. Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Wie ist die Rechtslage?

In der Entscheidung 7 Ob 43/26p bestätigte der OGH die Entscheidung des Berufungsgerichtes und sah weder den Risikoausschluss des Allmählichkeitsschaden verwirklicht, noch eine Obliegenheitsverletzung als erfüllt an.

Zum Allmählichkeitsschaden (Art 2.3.8 AMB 1998) stellte er in Anlehnung an die bisher dazu ergangene Rechtsprechung klar, dass es sich um kontinuierliche, gewissermaßen schleichende Prozesse handelt, deren Beginn und Ende ebenso wie der Eintritt des Schadens regelmäßig zeitlich nicht eindeutig fixierbar sind. Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluss von Gefahrenlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadensursprungs sowie der Verantwortlichkeit oft schwierig ist (vgl 7 Ob 15/92 = VR 1993/299; RS0081824; RS0081842). Die "allmähliche Einwirkung“ muss hinsichtlich der einwirkenden Ursache, nicht aber hinsichtlich des Schadensereignisses gegeben sein (vgl RS0080358).

Für den vorliegenden Fall bedeutete das, dass eine geplante und systembedingte Verringerung der Schleifkohle stattfand, diese nicht rechtzeitig getauscht wurde und es folglich zur Kollision des Kohlenträgers mit der Stromschienenverbindung kam. Diese betriebsbedingte Abnützung habe nicht negativ auf die Gesamtsache eingewirkt und es lag somit kein dauernder Einfluss auf die Anlage vor, welcher die Verwirklichung des Risikoausschlusses rechtfertigen könnte.

Auch eine Wartungsobliegenheitsverletzung wurde vereint – die Klägerin hatte für die Wartungsverantwortlichen eine zweitägige Einschulung organisiert und durfte auf eine fachgerechte Vermittlung der Kontrollmaßnahmen vertrauen; ein Verschulden sei nicht nachweisbar.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung zeigt, dass Risikoausschlüsse in Versicherungsbedingungen eng nach ihrem Wortlaut und Zweck auszulegen sind. Die bloße Abnützung eines Verschleißteils und der nicht rechtzeitige Austausch desselben, müssen nicht zwangsläufig dazu führen, dass der Risikoausschluss des „Allmählichkeitsschaden“ gegeben ist, sofern keine dauernde Einwirkung auf die Gesamtanlage stattgefunden hat.

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