Eine an Multipler Sklerose erkrankte Klägerin begehrte den Abschluss einer Krankenversicherung für ambulante Heilbehandlung. Der Versicherer lehnte ab, da der Prämienzuschlag von 304% die Jahresleistung überstieg. (7 Ob 131/25b)
Artikel von:
Mag. iur. Bernd Föttinger
Rechtsanwaltsanwärter bei Dr. Erich Bernögger und Jurist bei AssCompact Österreich
Die Klägerin beantragte eine Krankenzusatzversicherung mit einer Jahresleistung von maximal 2.700 Euro. Die Risikoprüfung ergab aufgrund der Diagnose Multiple Sklerose erhöhte Partialrisiken in mehreren Bereichen mit einem Gesamtzuschlag von 304%. Sie begehrte den Abschluss unter Ausnahme des Risikos Multiple Sklerose und stützte sich auf § 1d VersVG.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Die Bestimmung des § 1d VersVG verbietet die Ablehnung eines Versicherungsverhältnisses allein wegen einer Behinderung im Sinne des § 3 BGStG (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz). Der OGH stellt klar, dass § 1d VersVG keinen generellen Kontrahierungszwang begründet. Der Versicherer muss jedoch mit einer behinderten Person kontrahieren, wenn das Risiko versicherbar ist und er mit einer nicht behinderten Vergleichsperson abschließen würde. Ohne Leistungseinschränkung liegt kein wirtschaftlich sinnvoll versicherbares Risiko vor, da die Jahresprämie die Maximalleistung übersteigt. Ein Risikoausschluss, der sich ausschließlich auf die Behandlung der Multiplen Sklerose bezieht, ist nicht praktikabel, da sich die Risikoerhöhung auf zahlreiche medizinische Bereiche erstreckt und bei jeder künftigen Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen eine Abgrenzung der Mitursächlichkeit erforderlich wäre, die medizinisch nicht immer einwandfrei nachweisbar ist. Der OGH eröffnet einen alternativen Weg: Partialrisiken ohne Erhöhung sind in den Versicherungsschutz einzubeziehen, solche mit erhöhtem Risiko durch Prämienzuschläge auszugleichen oder bei wirtschaftlicher Unvertretbarkeit vom Versicherungsschutz auszunehmen. Verbleibt dabei ein versicherbares Restrisiko, besteht ein Kontrahierungszwang. Die Sache wurde zur Erörterung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Conclusio
§ 1d VersVG begründet bei versicherbarem Restrisiko einen Kontrahierungszwang. Bei Behinderung ist zu prüfen, ob durch Risikoausschlüsse oder Prämienzuschläge ein versicherbares Restrisiko verbleibt.
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