Ein abgestelltes Fahrzeug, ein vergessener Reserveschlüssel und eine nicht versperrte Tür: Ein Diebstahl in einer Großgarage führt zu einem Rechtsstreit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Der Oberste Gerichtshof (OGH) musste klären, ob in diesem Fall grobe Fahrlässigkeit vorliegt und damit der Anspruch auf Versicherungsleistung entfällt. (7 Ob 208/25a)
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestand ein KFZ-Kaskoversicherungsvertrag, mit welchem das Fahrzeug des Versicherungsnehmers unter anderem gegen das Risiko von Diebstählen versichert worden ist.
Der Versicherungsnehmer hat sein Fahrzeug in einer Großraumgarage mit mehreren hundert Parkplätzen eingewintert, da er das Fahrzeug für einen langen Zeitraum nicht zu benutzen beabsichtigte. Dabei hat er sein Fahrzeug mit einer blickdichten Plane abgedeckt. Allerdings hat er den Reserveschlüssel unbewusst im Fahrzeug zurückgelassen bzw. darin vergessen. Der Reserveschlüssel war – nach dem Abheben bzw. Entfernen der Plane – im Fahrzeug von außen sichtbar; er befand sich in einem kleinen, unverschlossenen und von außen einsehbaren Fach in der Mittelkonsole. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht versperrt, obwohl ihm dies mit seinem (Haupt-)Schlüssel möglich gewesen wäre. Zudem hat sich der Versicherungsnehmer trotz des über einen längeren Zeitraum abgestellten Fahrzeugs keinen Überblick über die Verwahrung der Schlüssel verschafft. Andernfalls wäre ihm aufgefallen, dass ihm beim Abstellen des Fahrzeugs zwei schwere Fehler unterlaufen sind, nämlich dass er den Reserveschlüssel zurückgelassen und das Fahrzeug nicht versperrt hat. Das Fahrzeug wurde schließlich gestohlen. Nachdem der Versicherer eine Versicherungsleistung ablehnte, landete der Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 21.01.2026, Aktenzeichen: 7 Ob 208/25a, führte der OGH zunächst aus, dass der Versicherer gemäß § 61 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
Nach Ansicht des OGH ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades sei nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Grobe Fahrlässigkeit erfordert nach Ansicht des OGH, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit sei daher dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. Eine Reihe jeweils für sich allein nicht grob fahrlässiger Fehlhandlungen könne in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit begründen. Voraussetzung hierfür sei, dass sie in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind.
Auch die Frage, welche konkrete Aufbewahrung von Kfz-Schlüsseln nicht als grob fahrlässig anzusehen ist, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab und lasse sich daher nicht generell, sondern immer nur einzelfallbezogen beantworten.
Nach Ansicht des OGH war im vorliegenden Fall beim Sichern des Fahrzeugs eine besondere Aufmerksamkeit geboten, weil das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum nicht benutzt und unbeaufsichtigt abgestellt worden ist und aufgrund der Größe der Garage auch mit dem Zugang unbefugter Personen oder etwa auch mit strafbarem Verhalten Zugangsberechtigter zu rechnen war. Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass das oben geschilderte Verhalten des Versicherungsnehmers in objektiver und subjektiver Sicht grob fahrlässig im Sinne des § 61 VersVG war.
Schlussfolgerungen
Bereits eine einzige Fehlhandlung kann wegen ihres besonderen Gewichts zur groben Fahrlässigkeit führen. Aber auch einzelne für sich genommen nicht grob fahrlässige Handlungen können in ihrer Gesamtheit und Häufung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen. Die Beurteilung hängt daher stets von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab.
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