zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

Leitungswasserschäden, die nach Versicherungsbeginn in Erscheinung treten

Leitungswasserschäden, die nach Versicherungsbeginn in Erscheinung treten

18. März 2026

|

1 Min. Lesezeit

|

OGH-News

7Ob222/25k

Artikel von:

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Abweichende Vereinbarung im Versicherungsvertrag (2.19.1 IGV): "Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, aber erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten, gelten insofern subsidiär aus diesem Vertrag als mitversichert, sofern ein Vorvertrag bestand, aus dem Grunde nach Deckung bestand, jedoch wegen Beendigung der Versicherungslaufzeit bzw. Umdeckung keine Deckung gewährt wird.“

Die Beweislast für das Vorliegen des Tatbestandes dieser Erweiterung in Punkt 2.19.1 IGV umschriebenen Voraussetzungen trifft den VN. Wie der VN die Beweislast dafür trägt, dass der Schaden während der Versicherungslaufzeit eingetreten ist, trägt er bei einer Deckungserweiterung auf vorvertragliche Schäden auch die Beweislast dafür, dass ein solcher versicherter Vorschaden vorliegt. Dies umfasst hier denknotwendig auch die Frage, ob nach dem Inhalt des Vorvertrags mit dem Drittversicherer eine Deckung für den eingetretenen Schaden bestand. Für mögliche Beweiserleichterungen gibt es keine sachliche Rechtfertigung, weil der VN nur die Polizze und die Versicherungsbedingungen zum Vorvertrag vorlegen muss.

versdb 2026, 10
Leitungswasser
7Ob222/25k



zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)