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Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Abweichende Vereinbarung im Versicherungsvertrag (2.19.1 IGV): "Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, aber erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten, gelten insofern subsidiär aus diesem Vertrag als mitversichert, sofern ein Vorvertrag bestand, aus dem Grunde nach Deckung bestand, jedoch wegen Beendigung der Versicherungslaufzeit bzw. Umdeckung keine Deckung gewährt wird.“
Die Beweislast für das Vorliegen des Tatbestandes dieser Erweiterung in Punkt 2.19.1 IGV umschriebenen Voraussetzungen trifft den VN. Wie der VN die Beweislast dafür trägt, dass der Schaden während der Versicherungslaufzeit eingetreten ist, trägt er bei einer Deckungserweiterung auf vorvertragliche Schäden auch die Beweislast dafür, dass ein solcher versicherter Vorschaden vorliegt. Dies umfasst hier denknotwendig auch die Frage, ob nach dem Inhalt des Vorvertrags mit dem Drittversicherer eine Deckung für den eingetretenen Schaden bestand. Für mögliche Beweiserleichterungen gibt es keine sachliche Rechtfertigung, weil der VN nur die Polizze und die Versicherungsbedingungen zum Vorvertrag vorlegen muss.
versdb 2026, 10
Leitungswasser
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