7Ob200/25z
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Soweit sich der Versicherer auf eine Verletzung der Obliegenheit nach Art 14 Z 2 lit a AUVB 2016 (unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen) stützt, wurde eine solche in jedem Fall nicht grob fahrlässig begangen. Der VN verspürte nach dem Verschlucken der brennbaren Flüssigkeit mit Ausnahme eines starken Hustenreizes noch keine (sonstigen) Beeinträchtigungen. Nachdem dieser Hustenreiz erst in der nachfolgenden Nacht extrem stark war, begab er sich anschließend unmittelbar in ärztliche Behandlung. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine verzögerte Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe vorlag, da eine zumindest grob fahrlässige Verzögerung aus dem Sachverhalt jedenfalls nicht abzuleiten ist.
versdb 2026, 9
Unfallversicherung
7Ob200/25z
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