7Ob131/25b
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Das Ziel des Gesetzes, Diskriminierungen von Menschen mit Behinderung zu unterbinden und die Rechtsposition von Menschen mit Behinderungen im Versicherungsvertragsrecht zu verbessern, kann nur erreicht werden, wenn auch ein Anspruch auf Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einem allenfalls reduzierten Leistungsumfang oder einer erhöhten Prämie besteht, sofern dadurch ein versicherbares Risiko nach § 1d Abs 1 VersVG erzielt werden kann. Kann also durch einen Prämienzuschlag, einen Risikoausschluss, Verminderungen des Leistungsumfangs oder aus einer Kombination dieser Maßnahmen ein solches versicherbares Risiko erreicht werden, ist der Versicherer verpflichtet, der behinderten Person den Abschluss eines Versicherungsvertrags zu diesen Bedingungen anzubieten.
versdb 2026, 8
Krankenversicherung
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