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OGH aktuell - neue Entscheidungen

OGH aktuell - neue Entscheidungen

19. März 2026

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4 Min. Lesezeit

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Recht & Wissen

AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.

Artikel von: Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Leitungswasserschäden, die nach Versicherungsbeginn in Erscheinung treten

Abweichende Vereinbarung im Versicherungsvertrag (2.19.1 IGV): "Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, aber erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten, gelten insofern subsidiär aus diesem Vertrag als mitversichert, sofern ein Vorvertrag bestand, aus dem Grunde nach Deckung bestand, jedoch wegen Beendigung der Versicherungslaufzeit bzw. Umdeckung keine Deckung gewährt wird.“

Die Beweislast für das Vorliegen des Tatbestandes dieser Erweiterung in Punkt 2.19.1 IGV umschriebenen Voraussetzungen trifft den VN. Wie der VN die Beweislast dafür trägt, dass der Schaden während der Versicherungslaufzeit eingetreten ist, trägt er bei einer Deckungserweiterung auf vorvertragliche Schäden auch die Beweislast dafür, dass ein solcher versicherter Vorschaden vorliegt. Dies umfasst hier denknotwendig auch die Frage, ob nach dem Inhalt des Vorvertrags mit dem Drittversicherer eine Deckung für den eingetretenen Schaden bestand. Für mögliche Beweiserleichterungen gibt es keine sachliche Rechtfertigung, weil der VN nur die Polizze und die Versicherungsbedingungen zum Vorvertrag vorlegen muss.

versdb 2026, 10
Leitungswasser
7Ob222/25k

Unverzüglich Ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen

Soweit sich der Versicherer auf eine Verletzung der Obliegenheit nach Art 14 Z 2 lit a AUVB 2016 (unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen) stützt, wurde eine solche in jedem Fall nicht grob fahrlässig begangen. Der VN verspürte nach dem Verschlucken der brennbaren Flüssigkeit mit Ausnahme eines starken Hustenreizes noch keine (sonstigen) Beeinträchtigungen. Nachdem dieser Hustenreiz erst in der nachfolgenden Nacht extrem stark war, begab er sich anschließend unmittelbar in ärztliche Behandlung. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine verzögerte Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe vorlag, da eine zumindest grob fahrlässige Verzögerung aus dem Sachverhalt jedenfalls nicht abzuleiten ist.

versdb 2026, 9
Unfallversicherung
7Ob200/25z

Verschlucken von schädlichen Stoffen

Der VN nahm die brennbare Flüssigkeit (zum Feuerspucken) zwar zunächst bewusst und gewollt in den Mund. Das anschließend intendierte Ausspucken der Flüssigkeit wurde jedoch durch das ungewollte Verschlucken und Aspirieren unterbrochen, wodurch die Flüssigkeit versehentlich in den Lungenbereich des VN gelangte. Das weitere Geschehen entzog sich damit durch das unerwartete Verschlucken seiner Beherrschung. Eine völlig beherrschte und gewollte Situation, die einen Unfall ausschließen würde, liegt somit nicht vor. Der Kontakt der brennbaren Flüssigkeit mit dem Lungenbereich des VN war schließlich auch „plötzlich“ im Sinn des Art 6 Z 1 AUVB 2016. Dass die Gesundheitsschäden erst im Lauf der nachfolgenden Nacht akut wurden, ist hingegen nicht entscheidend.

versdb 2026, 9
Unfallversicherung
7Ob200/25z

Kontrahierungszwang für Versicherer aufgrund § 1d VersVG

Das Ziel des Gesetzes, Diskriminierungen von Menschen mit Behinderung zu unterbinden und die Rechtsposition von Menschen mit Behinderungen im Versicherungsvertragsrecht zu verbessern, kann nur erreicht werden, wenn auch ein Anspruch auf Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einem allenfalls reduzierten Leistungsumfang oder einer erhöhten Prämie besteht, sofern dadurch ein versicherbares Risiko nach § 1d Abs 1 VersVG erzielt werden kann. Kann also durch einen Prämienzuschlag, einen Risikoausschluss, Verminderungen des Leistungsumfangs oder aus einer Kombination dieser Maßnahmen ein solches versicherbares Risiko erreicht werden, ist der Versicherer verpflichtet, der behinderten Person den Abschluss eines Versicherungsvertrags zu diesen Bedingungen anzubieten.

versdb 2026, 8
Krankenversicherung
7Ob131/25b

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