Die Abwicklung von Kfz-Schäden ist rechtlich vielschichtiger, als es im Beratungsalltag oft erscheint. RA Mag. Thomas Bodingbauer, Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG, spricht über typische Versäumnisse in der Schadenregulierung, Haftungsfragen und die Grenzen eigenständiger Schadenabwicklung durch Makler.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 19.03.2026

RA Mag. Thomas Bodingbauer
Die Abwicklung klarer Verkehrsunfälle gerät laut RA Mag. Thomas Bodingbauer zunehmend ins Stocken. Aus seiner Sicht liegt eine der größten Herausforderungen derzeit in der personellen Überlastung vieler Schadenabteilungen. „Tatsächlich bestehen aus meiner Sicht derzeit die größten Herausforderungen in der Abwicklung von Verkehrsunfällen darin, dass die Schadenabteilungen der Versicherungsgesellschaften mit dem bestehenden Arbeitsanfall nicht zurechtkommen. Selbst Verkehrsunfälle, wo das Verschulden dem Grunde nach klar ist, werden zum Teil über Monate hinweg nicht liquidiert. Dieses Problem betrifft naturgemäß sowohl den einschreitenden Rechtsanwalt als auch den selbstregulierenden Versicherungsmakler, da Wartezeiten von mehreren Monaten zu massiver Unzufriedenheit bei den Klienten/Kunden führen können“, erklärt Bodingbauer.
Nicht ausgeschöpfte Schadenersatzansprüche
In der Praxis werde häufig nur ein reduzierter Anspruchsumfang geltend gemacht. Neben Schmerzengeld und Fahrzeugschaden blieben weitere Positionen regelmäßig unberücksichtigt. „Ich beobachte sehr oft, dass bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen lediglich das Mindestmaß an Ansprüchen durchgesetzt wird; nämlich Schmerzengeld, An- und Abmeldekosten und Fahrzeugschaden. Aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen werden vorfallskausale Spesen, Haushaltshilfe, Entschädigung für benötigte Pflege, Fahrtkosten, Verdienstentgang, Kosten für Heilbehelfe und Verunstaltungsentschädigung in der Praxis oft einfach nicht mitgenommen“, so Bodingbauer. Es gehe letztlich darum, dem Mandanten eine angemessene Entschädigung zukommen zu lassen. Gerade bei komplexeren Sachverhalten rät er daher ausdrücklich zur frühzeitigen juristischen Begleitung.
Totalschaden und Marktwert: Bewertungsfragen mit Konfliktpotenzial
Bei Totalschäden sieht Bodingbauer rechtliche Fallstricke insbesondere bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes. Maßgeblich sei seit Jahren nicht mehr die Eurotax, sondern der Autopreisspiegel. „Bei der Eurotax-Bewertung handelt es sich bekanntlich um eine Bewertung des Fahrzeuges nach streng mathematischen Kriterien. Diese Art der Bewertung spiegelt aber nicht den tatsächlichen Gebrauchtwagenmarkt wider“, führt Bodingbauer aus. Die Marktverwerfungen infolge der Coronapandemie hätten die Wiederbeschaffungswerte zusätzlich verzerrt. Er empfiehlt daher, Vergleichsangebote am Markt selbst zu recherchieren und kritisch zu prüfen.
Obliegenheitsverletzungen: Nicht jede führt zur Leistungsfreiheit
Ein häufiger Irrtum betrifft laut Bodingbauer den Regress in der Kaskoversicherung. Nicht jede Obliegenheitsverletzung führe automatisch zur Leistungsfreiheit. „Aus meiner Erfahrung liegt das Missverständnis am öftesten darin, dass davon ausgegangen wird, dass jede Obliegenheitsverletzung für sich schon zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers führt. Dies ist aber keinesfalls so“, betont er. Entscheidend sei, ob die Obliegenheitsverletzung kausal für den Schaden war. Selbst bei mehreren Verstößen könne sich im Einzelfall eine Leistungspflicht ergeben, wenn etwa ein Sachverständigengutachten die Verkehrs- und Betriebssicherheit bestätigt.
Familienprivileg bei Leasingfahrzeugen
Besondere Unsicherheiten bestehen beim sogenannten Familienprivileg nach § 67 VersVG. Dieses schließt einen Regress gegen im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige grundsätzlich aus. „Nachdem es jedoch zumeist keine Regel ohne Ausnahme gibt, gilt das Familienprivileg dann nicht, wenn es sich um kein im Eigentum des Versicherungsnehmers stehendes Gut handelt, sondern um eine geleaste Sache“, erläutert Bodingbauer. Bei Leasingfahrzeugen könne daher ein Regress gegen den Angehörigen möglich sein. Er hält die aktuelle Argumentation allerdings für diskussionswürdig und sieht Klärungsbedarf durch die Höchstgerichtsbarkeit.
Halter- und Lenkerhaftung klar trennen
In der Beratung würden Halter- und Lenkerhaftung häufig vermischt. Dabei sei die Haftungsposition des Lenkers regelmäßig die risikoreichere. „Der wesentliche Unterschied aus meiner Sicht liegt daher vor allem darin, dass der Lenker eines Fahrzeuges nicht bloß bis zur vertraglichen Versicherungssumme, sondern auch darüber hinaus haften kann“, erklärt Bodingbauer. Zwar lägen die Versicherungssummen mittlerweile meist zwischen 20 und 25 Mio. Euro, dennoch bleibe die persönliche Haftung des Lenkers ein relevanter Unterschied.
Keine Eigenregulierung komplexer Schäden
Mit Blick auf die Praxis rät Bodingbauer Maklern deutlich davon ab, komplexe Schadenfälle selbst zu regulieren. „Ich empfehle gleichsam gebetsmühlenartig, keine Schäden selbst zu regulieren, da das Risiko hier mittlerweile einfach für den einzelnen Makler viel zu hoch ist. Viel zielführender ist es für den einzelnen Makler, sich ein Portfolio an Kooperationsanwälten zurechtzulegen, das er mit gutem Gewissen seinen Kunden empfehlen kann. Der Makler ist damit selbst aus der Schusslinie und sein Kunde zufrieden“, so Bodingbauer.
Die Erfahrung der vergangenen Jahre zeige, dass eigenständige Regulierung häufig weder honoriert noch risikofrei sei.
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