Ausschlussbestimmungen zählen zu den besonders komplexen Bereichen der Rechtsschutzversicherung und führen in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsfragen. In der AssCompact LiveTV Sendung „Die Untiefen der Ausschlüsse nach Art. 7 ARB“ am 16. April 2026 zeigt Mag. Martin Moshammer, Leitung Niederlassung Österreich der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, anhand konkreter Beispiele, welche Regelungen besonders relevant sind und worauf in der Beratung zu achten ist.
Die Risikoausschlüsse zählen zu jenen Regelungen in der Rechtsschutzversicherung, die im Beratungsalltag oft unterschätzt werden, im Schadenfall jedoch entscheidend sein können. Für Vermittler stellt sich dabei regelmäßig die Frage, welche Bestimmungen tatsächlich praxisrelevant sind und wo typische Missverständnisse oder Abgrenzungsprobleme entstehen.
Die AssCompact LiveTV Sendung widmet sich genau diesem Themenbereich und beleuchtet zentrale Ausschlussbestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung:
In den sogenannten „Gemeinsamen Bestimmungen“ der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (Musterbedingungen des österreichischen Versicherungsverbandes) befinden sich in Art. 7 die allgemeinen Risikoausschlüsse, die grundsätzlich auf alle Leistungsarten/Besondere Bestimmungen Anwendung finden. Während manche Bestimmungen sehr prominent sind und häufig in der Judikatur behandelt werden, geraten andere Bestimmungen durchaus in Vergessenheit, wiewohl es nicht an ihrem praktischen Anwendungsbereich mangelt.
So war zu Beginn des Jahres eine mögliche Asbestbelastung in Teilen des Burgenlands ein Thema, das die Medien beschäftigt hat. Durch Greenpeace veranlasste Luftmessungen hatten zum Teil eine erhebliche Asbestbelastung festgestellt. Der höchste Messwert von bis zu 50 Prozent wurde bei einer Klinik festgestellt. In diesem Zusammenhang muss man sich eine Klausel zu Art.7.1.3 ARB vor Augen halten, die einen Risikoausschluss betreffend Schäden durch Asbest oder asbesthaltige Materialen statuiert.
Im Zusammenhang mit der sogenannten „Mitversichertenklausel“ im Sinne Art. 7.1.5. ARB muss man sich wiederum vergegenwärtigen, dass die Ergänzung eines Vertrages um mehrere mitversicherten Personen zwar eventuell in Summe zu einer Prämienersparnis führt, jedoch sie in ihren Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung schmälert.
Beim gänzlichen Ausschluss von Verbrechen im Sinne Art.7.5.4, selbst bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens, muss man sich vergegenwärtigen, welche Delikte davon betroffen sind und welch fatale Konsequenzen dieser Ausschluss in einer Strafrechtsschutzversicherung haben kann.
Bedingungen verstehen und Problemfelder erkennen
Gerade im Bereich der Rechtsschutzversicherung zeigt sich, dass die genaue Kenntnis der Versicherungsbedingungen eine zentrale Rolle spielt. Ausschlussbestimmungen können darüber entscheiden, ob ein konkreter Fall vom Versicherungsschutz erfasst ist oder nicht.
Die LiveTV Sendung richtet sich daher insbesondere an Vermittlerinnen und Vermittler, die ihr Wissen zu den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung vertiefen und typische Problemfelder in der Beratung besser einschätzen möchten.
Alle Informationen auf einen Blick
📺Thema: Die Untiefen der Ausschlüsse nach Art. 7 ARB
👤Referent: Mag. Martin Moshammer, Leitung Niederlassung Österreich der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
📅Datum: 16. April 2026
🎓Weiterbildung: 1 unabhängige IDD Weiterbildungsstunde im Modul 2
💻Preis: Die Teilnahme ist kostenlos
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