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Unfallversicherung: Verschlucken beim Feuerspucken als Unfallereignis?

(Bild: © H_Ko-stock.adobe.com)

Unfallversicherung: Verschlucken beim Feuerspucken als Unfallereignis?

24. März 2026

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2 Min. Lesezeit

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Recht & Wissen

Ein Versicherungsnehmer verschluckte sich bei einem Feuerspuck-Workshop mit brennbarer Flüssigkeit, die in seinen Lungenbereich gelangte. Der Versicherer lehnte die Leistung ab, da kein Unfall im Sinne der AUVB 2016 vorliege. (OGH 7 Ob 200/25z)

Artikel von:

Mag. iur. Bernd Föttinger

Mag. iur. Bernd Föttinger

Rechtsanwaltsanwärter bei Dr. Erich Bernögger und Jurist bei AssCompact Österreich

Der Kläger (VN) nahm bei einem Feuerspuck-Workshop am 27.04.2024 Pyrofluid bewusst in den Mund, um es zerstäubend auszuspucken und mit einer Fackel zu entzünden. Bevor er zum Ausspucken kam, verschluckte er sich und konnte die Flüssigkeit durch ein Einatmen in den Lungenbereich gelangen. Der Versicherer bestritt das Vorliegen eines Unfalls und berief sich auf Obliegenheitsverletzungen, da der VN u.a. in seiner Schadensmeldung keine Zeugen anführte.

Rechtliche Beurteilung des OGH

In seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass nicht das Verschlucken als körperinterner Vorgang, sondern das versehentliche Eindringen der körperfremden Flüssigkeit in die Atemwege ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis darstellt. Die bewusste Aufnahme in den Mund steht der Unfallqualifikation nicht entgegen. Ein Unfall liegt auch vor, wenn ein bewusst begonnener Vorgang sich durch einen unerwarteten Ablauf der Kontrolle des Versicherten entzieht und schädigend einwirkt. Die u.a. eingewendete Obliegenheitsverletzung der unvollständigen Schadensanzeige lag nicht vor. Das in der Schadensanzeige unausgefüllte Feld „Zeugen“, begründet für sich noch kein wahrheitswidriges Ausfüllen des Unfallmeldeformulars, da insbesondere in der weiteren Kommunikation auf diese hingewiesen wurde. Das Zahlungsbegehren des Klägers war sohin berechtigt.

Conclusio

Der Kontrollverlust über eine bewusst begonnene Handlung kann den Unfallbegriff erfüllen, sofern die Gesundheitsschädigung unfreiwillig durch Einwirkung einer körperfremden Substanz eintritt.

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