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Beratertage 2026: Die größten Irrtümer bei Fälligkeit und Verjährung im Schadenfall

(Bild: ©fotomek - stock.adobe.com)

Beratertage 2026: Die größten Irrtümer bei Fälligkeit und Verjährung im Schadenfall

24. März 2026

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9 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Fristen entscheiden im Schadenfall oft über Leistung oder Haftung. Dr. Nora Michtner, Rechtsanwältin und auf Versicherungsvertragsrecht spezialisiert, erläutert im Interview typische Irrtümer rund um Fälligkeit und Verjährung von Versicherungsleistungen. Als Vortragende bei den AssCompact Beratertagen 2026 greift sie diese Themen praxisnah auf und zeigt, wo Vermittler im Schadenalltag besonderen rechtlichen Risiken ausgesetzt sind.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 24.03.2026

In der Schadenpraxis rücken Verjährungsfragen häufig erst dann in den Fokus, wenn ein Fall bereits lange anhängig ist oder einzelne Schritte zu spät gesetzt wurden. Besonders kritisch wird es, wenn unklar ist, ab welchem Zeitpunkt eine Frist überhaupt zu laufen begonnen hat und wie viel zeitlicher Spielraum tatsächlich noch besteht. „Über Verjährung muss man meistens dann diskutieren, wenn etwas übersehen wurde. Die allgemeine Verjährungsfrist im Versicherungsrecht sind drei Jahre. Das ist für die Bearbeitung und Klärung eines durchschnittlichen Schadenfalles lang. Wenn wir uns dem Ende der Verjährungsfrist nähern und kein ausreichender Sicherheitspuffer bei der gerichtlichen Geltendmachung eingeplant wurde, dann kann es schon mal auf einzelne Tage ankommen. Spannend wird dann die Frage, wann hat überhaupt die Verjährung zu laufen begonnen und kann ich als Versicherungsnehmer eine Verjährungshemmung erfolgreich einwenden“, erklärt Michtner.

Schadenbetreuung zwischen Informationspflicht und Zeitverlust

Laut Michtner ist die Schadenbetreuung häufig von Verzögerungen geprägt, die sich über mehrere Phasen hinweg summieren können. „Die Betreuung des Versicherungskunden im Schadenfall kann sehr komplex sein. Die erste Hürde ist die unverzügliche Schadenmeldung. Danach muss der Spagat zwischen Informationsinteresse des Versicherers und Informationsbeschaffung beim eigenen Kunden bewältigt werden. Hat der Versicherer dann eine Entscheidung getroffen, und sollte diese negativ sein, also eine Deckungsablehnung, erwartet der Kunde meistens, dass der Versicherungsmakler nochmals versucht, Argumente für eine Deckung zu finden. Bis der ganze Schadenfall dann bei der Rechtsanwältin bzw. beim Rechtsanwalt landet, vergeht oft schon einiges an Zeit“, berichtet Michtner.

Warum gedeckte Schäden für Makler besonders riskant sind

Aus haftungsrechtlicher Sicht können gerade jene Fälle problematisch werden, in denen grundsätzlich Versicherungsschutz bestanden hätte. „Für den Versicherungsmakler jedenfalls. Sollte der Kunde ihm nämlich vorwerfen, dass er versäumt hat, auf den Ablauf der Verjährung aufmerksam zu machen, ist schadenersatzrechtlich das rechtmäßige Alternativverhalten zu prüfen, also die Frage, was wäre gewesen, wenn der Versicherungsmakler keinen Fehler gemacht hätte. Bei einem nicht gedeckten Schadenfall hätte der Versicherungsnehmer sowieso keinen Anspruch gegen den Versicherer gehabt. Es ist daher kein Schaden eingetreten. Bei einem gedeckten Schadenfall wäre aber bei fristgerechter Geltendmachung eine Leistung vom Versicherer erbracht worden“, informiert Michtner.

Der häufigste Irrtum beim Beginn der Verjährung

In vielen Maklerbüros wird die dreijährige Verjährungsfrist pauschal ab Schadeneintritt berechnet. Diese Vorgehensweise ist zwar vorsichtig, greift rechtlich jedoch zu kurz und kann in Grenzfällen zu Fehlannahmen führen. „Viele glauben, dass die Verjährungsfrist immer mit dem Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. Grundsätzlich halte ich es für sinnvoll, wenn sich Maklerbüros die Verjährung ab Eintritt des Schadens entsprechend vormerken. Wie bereits gesagt, Probleme entstehen dann, wenn die volle Verjährungsfrist ausgeschöpft wird. Beim frühestmöglichen Zeitpunkt anzuknüpfen ist daher sicherlich haftungsvermeidend“, betont Michtner.

Fälligkeit als entscheidender Zeitpunkt

Michtner zufolge ist für den Beginn der Verjährung nicht das Schadendatum maßgeblich, sondern die erstmalige Ausübbarkeit des Anspruchs. „Entscheidend für den Beginn des Fristenlaufs für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ist nämlich nicht das Schadendatum, sondern dem allgemeinen Zivilrecht entsprechend grundsätzlich der Zeitpunkt der ersten Ausübbarkeit des Rechts. Die Fälligkeit von Geldleistungen des Versicherers ist in § 11 VersVG geregelt und tritt mit dem Abschluss der nötigen Erhebungen ein. Zu dem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG zu laufen. Jeder Makler weiß, wie lange oft diese Erhebungen dauern können. Dieser Zeitraum kann dann in Grenzfällen sehr hilfreich sein, gegen den Verjährungseinwand des Versicherers zu argumentieren“, erläutert Michtner.

Verjährungsverkürzung und aktuelle höchstgerichtliche Diskussionen

Zusätzliche Unsicherheit bringt die gesetzliche Möglichkeit, die Verjährungsfrist durch Erklärung des Versicherers zu verkürzen. Diese Regelung steht derzeit im Fokus der Rechtsprechung. „Grundsätzlich halte ich den Gedanken des OGH für richtig. Die österreichische Rechtsordnung sieht in keinem anderen Fall vor, dass ein Schuldner einer Leistung gegenüber seinem Gläubiger durch eine einseitige Erklärung eine Verjährungsfrist verkürzen kann. Dem Versicherer als Schuldner der Versicherungsleistung wird diese Möglichkeit jedoch eingeräumt. Dies stelle laut OGH eine Privilegierung des Versicherers dar und widerspreche dem Gleichheitssatz“, so Michtner.

Bedeutung der einjährigen Klagsfrist in der Praxis

Aus der Erfahrung von Michtner wird die einjährige Klagsfrist heute deutlich seltener eingesetzt als in früheren Jahren.„Früher war es Usus, dass die Versicherer bei einer Deckungsablehnung auf § 12 Abs 3 VersVG verweisen und die Klagsfrist damit auf ein Jahr reduzieren. Die Versicherer wollten rasch Klarheit haben, ob der Versicherungsnehmer den Gerichtsweg beschreitet. Heutzutage kommt es meiner Erfahrung nach immer weniger vor. Versicherer sind häufig an einer einvernehmlichen Lösung interessiert und wollen sich durch die Fristenkürzung nicht selbst unter Druck setzen“, betont Michtner abschließend.

Dr. Nora Michtner bei den AssCompact Beratertagen 2026

Beratertage 2026: Die größten Irrtümer bei Fälligkeit und Verjährung im Schadenfall

Rechtsanwältin Dr. Nora Michtner ist Vortragende bei den AssCompact Beratertagen 2026 und hält an allen vier Beratertagen den Eröffnungsvortrag mit dem Titel „Ein Tag zu spät – Die gefährlichsten Irrtümer bei Fälligkeit und Verjährung im Schadenfall“.

Im Vortrag geht es um Schadenfälle, die dem Grunde nach gedeckt sind und dennoch nicht zur Leistung führen – nicht wegen der Versicherung, sondern aufgrund versäumter Fristen. Thematisiert wird, wann ein Anspruch tatsächlich fällig wird, ab welchem Zeitpunkt die Verjährung zu laufen beginnt und wie rasch aus einem vermeintlich kleinen Irrtum ein erhebliches Haftungsproblem entstehen kann. Anhand realer Praxisfälle zeigt Michtner, wo Vermittler im Schadenalltag regelmäßig in rechtliche Fallen tappen, welche Fristen entscheidend sind und wie Schadenfälle rechtssicher und souverän begleitet werden können. Der Fokus liegt auf klaren rechtlichen Grundlagen und deren unmittelbarer Umsetzung in der täglichen Praxis.

Hier geht's zur Programmübersicht der Beratertage 2026 ...

AssCompact Beratertage 2026 – Termine & Inhalte kompakt

Beratertage 2026: Die größten Irrtümer bei Fälligkeit und Verjährung im Schadenfall

Die AssCompact Beratertage 2026 sind als regionale Kongresstage für ungebundene Versicherungsvermittler konzipiert. Jeder Beratertag folgt einem einheitlichen Aufbau und verbindet fachliche Weiterbildung mit praxisnahen Impulsen. Ergänzend zu den Vorträgen stehen Produkt- und Serviceupdates der Partnergesellschaften, Informationen aus der Standesvertretung sowie Austausch im Ausstellerbereich auf dem Programm.

AssCompact Beratertag Wels
📅 Donnerstag, 9. April 2026 · 📍 Messe Wels
🎤 Dr. Nora Michtner · Gerhard G. Stockinger · Manuel Horeth
👉 Hier geht’s zur Anmeldung

AssCompact Beratertag Salzburg
📅 Dienstag, 14. April 2026 · 📍 Wyndham Grand Salzburg Conference Centre
🎤 Dr. Nora Michtner · Gerhard G. Stockinger · Marc Girardelli
👉 Hier geht’s zur Anmeldung

AssCompact Beratertag St. Pölten
📅 Mittwoch, 15. April 2026 · 📍 Cityhotel Design & Classic
🎤 Dr. Nora Michtner · Gerhard G. Stockinger · Manuel Horeth
👉 Hier geht’s zur Anmeldung

AssCompact Beratertag Graz
📅 Dienstag, 21. April 2026 · 📍 NOVAPARK Flugzeughotel
🎤 Dr. Nora Michtner · Gerhard G. Stockinger · Marc Girardelli
👉 Hier geht’s zur Anmeldung

Zielgruppe: ungebundene Versicherungsvermittler und Finanzdienstleiter
Teilnahme: kostenlos (begrenzte Teilnehmerzahl)
Weiterbildung: bis zu 4 unabhängige IDD-Stunden pro Termin

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