zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

Kaskoversicherung: Wann darf die Polizeianzeige nach einem Unfall unterbleiben?

(Bild: ©Freedomz - stock.adobe.com)

Kaskoversicherung: Wann darf die Polizeianzeige nach einem Unfall unterbleiben?

24. August 2026

|

4 Min. Lesezeit

|

Im Blickpunkt

Ein Versicherungsnehmer kam mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn ab und beschädigte dabei ein Brückengeländer und ein Verkehrszeichen. Den Bürgermeister der geschädigten Gemeinde informierte er noch am Unfallort, eine Anzeige bei der Polizei unterblieb jedoch. Der Kaskoversicherer verweigerte daraufhin die Leistung wegen Verletzung der Anzeige- und Aufklärungsobliegenheit. (OGH 7 Ob 197/25h)

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 24.08.2026

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestand ein Kaskoversicherungsvertrag. Diesem lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Vollkasko-Versicherung (AK1 2017) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 7
[…]
Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs 3 VersVG […] vereinbart:
[…]
3.2. es ist nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
[…]
3.4. […] Sind als Unfallfolgen Schäden an Sachen Dritter entstanden, so hat eine unverzügliche Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle dann zu erfolgen, wenn ein umgehender Datenaustausch (Nachweis von Name und Anschrift des Lenkers) mit jener Person, in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, nicht erfolgt ist.“

Der Versicherungsnehmer kam infolge eines Sekundenschlafs von der Fahrbahn ab, kollidierte mit einem Brückengeländer und kam in einem Bachbett zum Stillstand. Dabei wurden auch ein Verkehrszeichen und das Brückengeländer beschädigt. Nach kurzer Bewusstlosigkeit holte er Hilfe, barg sein Fahrzeug und verständigte noch am Unfallort den ihm bekannten Bürgermeister der geschädigten Gemeinde über den Unfall, die Schäden und seine Person. Eine zusätzliche Polizeianzeige hielten beide nicht für erforderlich.

Der Versicherer verweigerte die Kaskoentschädigung von 15.100 Euro wegen Verletzung der Anzeige- und Aufklärungsobliegenheit. Durch die unterlassene Polizeianzeige sei insbesondere eine objektive Überprüfung einer möglichen Alkoholisierung vereitelt worden.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 24.06.2026, 7 Ob 197/25h, stellte der OGH klar, dass die Anzeigepflicht nach Art 7.3.4 AK1 inhaltlich § 4 Abs 5 StVO entspricht. Bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden ist die Polizei grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub zu verständigen; dies kann jedoch unterbleiben, wenn mit dem Geschädigten umgehend die erforderlichen Daten ausgetauscht werden.

In der Kaskoversicherung ist diese Anzeigepflicht Teil der Aufklärungsobliegenheit. Maßgeblich ist daher, ob das Verhalten des Versicherungsnehmers die Aufklärung von Grund und Höhe der Deckungspflicht beeinträchtigt.

Ein rechtzeitiger und ausreichender Datenaustausch mit dem Geschädigten kann eine zusätzliche Polizeianzeige entbehrlich machen. Allein das Unterlassen der Polizeianzeige begründet noch keine Vereitelung der Aufklärung, etwa hinsichtlich einer möglichen Alkoholisierung; dafür bedarf es konkreter Verdachtsmomente.

Im konkreten Fall waren weder das Hilfeholen noch die Bergung des Fahrzeugs zu beanstanden. Unmittelbar danach informierte der Versicherungsnehmer noch am Unfallort den Bürgermeister der geschädigten Gemeinde über den Unfall, die Schäden und seine Person. Da die Mitteilung rechtzeitig und inhaltlich ausreichend war, bestand keine zusätzliche Pflicht zur Polizeianzeige.

Der OGH kam daher zu dem Schluss, dass der Versicherungsnehmer weder seine Anzeige- noch seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hatte und der Versicherer leistungspflichtig blieb.

Schlussfolgerungen

Die Pflicht zur Polizeianzeige in der Kaskoversicherung ist nach ihrem Zweck zu beurteilen und tritt dort zurück, wo der Versicherungsfall auch ohne polizeiliche Aufnahme ausreichend aufgeklärt werden kann.

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)