Die Bauherrenklausel zählt zu den wichtigsten Risikoausschlüssen in der Rechtsschutzversicherung. Eine aktuelle OGH-Entscheidung zeigt, dass der Ausschluss auch bei der Rückforderung von Kreditbearbeitungsentgelten greifen kann. Prof. Erwin Gisch erläutert die Reichweite des Finanzierungsausschlusses und zeigt, worauf es bei der Deckungsprüfung in der Beratungspraxis ankommt.
Artikel von:
Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA
Fachverbandsgeschäftsführer der Versicherungsmakler und Lektor an der Donau Uni Krems, WU-Wien und Juridicum Wien
Die sogenannte Bauherrenklausel zählt zu den praxisrelevantesten allgemeinen Risikoausschlüssen der Rechtsschutzversicherung. Sie erfasst nicht nur Streitigkeiten aus der Errichtung oder baubehördlich bewilligungspflichtigen Veränderung eines Gebäudes, sondern ebenso Auseinandersetzungen aus der Planung und Finanzierung des Bauvorhabens. Gerade der Finanzierungstatbestand wirkt häufig lange über die Bauphase hinaus. Die jüngste Entscheidung des OGH dazu, 7 Ob 28/26g, verdeutlicht dies: Selbst die Rückforderung eines im Verhältnis zur Kreditsumme geringen Bearbeitungsentgelts kann unter den Ausschluss fallen.
Für die Beratungspraxis bedeutsam: Deckungsanfragen betreffen längst nicht mehr nur Kreditkündigungen, Fälligstellungen oder Zinsen, sondern zunehmend Rückforderungsansprüche, Fremdwährungsfragen, Umschuldungen oder Kreditnebenkosten. Entscheidend ist, ob sich der Rechtsstreit als typische Folge der Finanzierung eines von der Klausel erfassten Bauvorhabens darstellt.
Wirtschaftlicher Zweck und Reichweite der Klausel
Die Bauherrenklausel nimmt einen abgrenzbaren Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz aus, der nur einen relativ kleinen Teil der Versichertengemeinschaft betrifft, diesen aber mit erheblichen und gehäuft auftretenden Kostenrisiken belastet. Neben aufwändigen Bauprozessen nennt der OGH Finanzierungsstreitigkeiten, weil Bauvorhaben häufig hohe Fremdmittel erfordern und Auseinandersetzungen aus den Kreditverträgen regelmäßig hohe Streitwerte erreichen.
Der Finanzierungsausschluss erfasst dennoch nicht jede Streitigkeit mit irgendeinem Bezug zu einem Bauvorhaben. Erforderlich ist zunächst ein ursächlicher Zusammenhang im Sinn der conditio-sine-qua-non-Formel zwischen der Finanzierung und jenen rechtlichen Interessen, für deren Wahrnehmung Deckung begehrt wird. Hinzukommen muss ein adäquater Zusammenhang: Der Rechtsstreit muss typische Folge der Finanzierung des Bauvorhabens sein. Bloß entfernte oder zufällige Bezüge reichen nicht aus.
Die Formulierung „Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbes“ bezieht sich auf die zuvor umschriebenen Vorhaben, insbesondere auf die Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils und auf baubehördlich bewilligungspflichtige Veränderungen. Nach OGH 7 Ob 28/26g erfasst die Klausel daher nicht schlechthin jede Wohnraumbeschaffung oder Immobilienfinanzierung. „Einschließlich des Grundstückserwerbes“ bedeutet allerdings nicht, dass Bau und Grundstück gemeinsam finanziert werden müssen. Erfasst ist die Baufinanzierung und – sofern erfolgt – auch jene des dazu erforderlichen Grundstücks. Die Klausel ist nach gefestigter OGH-Rechtsprechung weder intransparent, ungewöhnlich noch gröblich benachteiligend.
Die bisherige Judikaturlinie
In der Entscheidung OGH 7 Ob 26/24k wurde der Ausschluss auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche aus einem zur Hausfinanzierung aufgenommenen Fremdwährungskredit angewendet. Mit der Entscheidung 7 Ob 159/24v führte der OGH diese Linie fort. Dort beriefen sich die Versicherungsnehmer auf die rechtliche Trennung zwischen Fremdwährungskredit und Geldwechselvertrag. Der OGH hielt dennoch am Ausschluss fest: Der Geldwechselvertrag diente der Durchführung des Fremdwährungskredits, dieser wiederum der Baufinanzierung. Die rechtliche Verselbständigung einzelner Vertragsbestandteile hebt ihren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Finanzierung nicht auf.Neu: das Kreditbearbeitungsentgelt
In 7 Ob 28/26g hatten die Versicherungsnehmer einen Kredit über 402.000 Euro aufgenommen. Als Verwendungszweck waren Wohnraumbeschaffung, Hausbau und Dachgeschoßausbau festgehalten. Für die Kreditgewährung zahlten sie ein Bearbeitungsentgelt von 2.010 Euro. Sie begehrten Rechtsschutzdeckung für dessen bereicherungsrechtliche Rückforderung von der kreditgebenden Bank.
Der OGH bestätigte die Anwendung der Bauherrenklausel. Streitigkeiten über Gebühren im Zusammenhang mit Krediten zur Finanzierung von Bauvorhaben seien typische Probleme einer Baufinanzierung. Solche Kredite seien regelmäßig mit höheren Kreditsummen und damit auch mit höheren Gebühren verbunden. Darin liege ein Unterschied zu anderen Finanzierungen, etwa zu Konsumkrediten.
Bemerkenswert ist, dass die geringe Höhe der Forderung nicht ausschlaggebend war. Der Ausschluss beruht nicht nur auf dem Streitwert des Einzelfalls, sondern auch auf dem gehäuften Auftreten gleichartiger Auseinandersetzungen. Nach Ansicht des OGH spricht die Vielzahl der zu diesem Komplex anhängigen Verfahren gerade für die Typizität des Risikos. Auch ein vergleichsweise kleiner Rückforderungsanspruch kann somit ausgeschlossen sein, wenn er unmittelbar aus dem Baufinanzierungskredit resultiert.
Die Entscheidung erweitert die bisherige Linie nicht grundlegend, schärft sie aber an einem praktisch wichtigen Punkt. Bislang standen häufig Fremdwährungsrisiken, Konvertierungen, Beratungsfehler oder Umschuldungen im Vordergrund. Nun stellt der OGH klar, dass auch einzelne Kostenpositionen der Kreditgewährung Teil des typischen Finanzierungsrisikos sein können.
Die Grenzen des Ausschlusses
Nicht jeder Vermögensnachteil, der ohne die Baufinanzierung möglicherweise nicht eingetreten wäre, ist ausgeschlossen. So fehlte nach der im Kommentar dargestellten Judikatur bei Amtshaftungsansprüchen wegen behaupteter mangelhafter Finanzmarktaufsicht der typische Bezug zur Baufinanzierung. Die Rechtsverfolgung richtete sich gegen eine am Zustandekommen der Finanzierung nicht beteiligte öffentliche Körperschaft.
Ebenso wurde ein Streit mit einem Lebensversicherer über die Auszahlung einer zur Kreditbesicherung eingesetzten Lebensversicherung nicht erfasst. Der Anspruch aus der Lebensversicherung bildete einen eigenständigen Vermögenswert; die Auseinandersetzung beruhte auf versicherungsvertragsrechtlichen Fragen und nicht auf Problemen des Ob oder Wie der Baufinanzierung. Die bloße Funktion eines Vertrags als Kreditsicherheit reicht daher nicht zwingend aus.
Für die Deckungsprüfung ist zweistufig vorzugehen: Zunächst ist zu klären, ob der Kredit tatsächlich der Finanzierung eines von der Klausel erfassten Bauvorhabens diente. Sodann ist zu prüfen, ob sich im konkreten Rechtsstreit ein typisches Finanzierungsproblem verwirklicht. Dafür sprechen insbesondere Fragen der Kreditgestaltung, Rückzahlung, Währung, Zinsen, Gebühren, Beratung oder Umschuldung. Dagegen spricht, wenn sich der Streit auf ein rechtlich und wirtschaftlich eigenständiges Verhältnis verlagert und nur noch ein zufälliger oder entfernter Bezug zur Baufinanzierung besteht.
Für die Praxis ist daher nicht entscheidend, ob der Bau bereits abgeschlossen ist, wie viel Zeit seit der Kreditaufnahme vergangen ist oder ob nur ein Teilaspekt des Kreditverhältnisses betroffen ist. Maßgeblich bleibt, ob sich gerade jenes typische Risiko verwirklicht, das mit der Finanzierung des erfassten Bauvorhabens verbunden ist. 7 Ob 28/26g bestätigt diese Linie konsequent: Der Finanzierungsausschluss endet nicht an der Baustelle. Er kann bis zu einzelnen Kreditentgelten reichen, sofern diese unmittelbar aus der Baufinanzierung hervorgehen.
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