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Chemische Einwirkung

Chemische Einwirkung

27. Januar 2026

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1 Min. Lesezeit

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OGH-News

7Ob182/25b

Artikel von:

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Für die in der Kaskoversicherung verwendete Unfallbeschreibung „unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“ gilt, dass mechanische Gewalt eine nach der technischen Lehre von der Bewegung und dem Gleichgewicht der Körper, also mittels Zug, Druck oder Stoß verursachte Krafteinwirkung ist und schließt daher Schäden durch elektrische Energie oder chemische Einwirkungen vom Unfallbegriff aus. Im Fall des Auftreffens von Lackspritzern kommt dem chemischen Prozess entscheidende Bedeutung zu, was sich auch daran zeige, dass ein rechtzeitiges Entfernen die Schäden in der Regel verhindern könne. Es liegt kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Der Versicherer ist leistungsfrei.

versdb 2026, 1
KFZ Kasko
7Ob182/25b


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