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Versichererwechsel: Maklerklausel schützt nicht ohne Nachweis der Vorpolizze

(Bild: © H_Ko-stock.adobe.com)

Versichererwechsel: Maklerklausel schützt nicht ohne Nachweis der Vorpolizze

12. Mai 2026

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Ein Wechsel des Versicherers kann trotz zeitlich durchgehender Deckung zu einem empfindlichen Deckungsmangel führen. Maklerklauseln sollen diesen Umstand ausgleichen. Dass dies nicht immer der Fall ist, zeigt die Entscheidung OGH 7 Ob 222/25k vom 25.2.2026.

Artikel von:

Dr. Wolfgang Reisinger

Dr. Wolfgang Reisinger

Lektor WU Wien und der Donau-Universität Krems

Der VN schloss einen Versicherungsvertrag über sein Eigenheim mit Beginn 1.10.2021 ab. Gemäß der Klausel 2.19.1 IGV besteht folgende Vereinbarung: „Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, aber erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten, gelten insofern subsidiär aus diesem Vertrag als mitversichert, sofern ein Vorvertrag bestand, aus dem Grunde nach Deckung bestand, jedoch wegen Beendigung der Versicherungslaufzeit bzw. Umdeckung keine Deckung gewährt wird.“ Bei Bauarbeiten im Hause des VN wurde im Jahre 2002 ein Abflussrohr beschädigt. Spätestens im Jahre 2003 trat ein Schaden in Form von Vermorschung, Schwammbildung und Fäulnis ein. Der VN hatte vom 25.12.2000 bis zum 1.1.2011 sein Eigenheim bei einem Drittversicherer versichert. Der Leistungsinhalt und der Leistungsumfang sowie der Inhalt der AVB sind nicht feststellbar. Insbesondere ist nicht feststellbar, in welchem Umfang Schäden am Eigenheim gedeckt waren und ob Schäden durch Holzfäule, Vermorschung und Schwammbildung gedeckt waren. Der Nachversicherer lehnte die Deckung ab, weil der Schaden vor Versicherungsbeginn entstanden und eine Deckung des Schadens durch den Vorversicherer nicht nachgewiesen sei. Die Deckungsklage des VN blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidungsgründe

Für den durchschnittlichen VN ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass Pkt. 2.19.1 IGV eine primäre Risikoumschreibung darstellt. Die Klausel umschreibt die Voraussetzungen dafür, dass vorvertragliche Schäden (ausnahmsweise) versichert sind. Somit bedarf die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Beweislast für das Vorliegen der in Pkt. 2.19.1 IGV umschriebenen Voraussetzungen den Kläger treffe, keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Wie der VN die Beweislast dafür trägt, dass der Schaden während der Versicherungslaufzeit eingetreten ist, trägt er bei einer Deckungserweiterung auf vorvertragliche Schäden auch die Beweislast dafür, dass ein solcher versicherter Vorschaden vorliegt. Für mögliche Beweiserleichterungen gibt es keine fachliche Rechtfertigung, weil der VN nur die Polizze und die Versicherungsbedingungen zum Vorvertrag vorlegen muss.

Kommentar

Es beweist sich hier wieder einmal die absolute Notwendigkeit, auch Altpolizzen aufzuheben und bei Vorliegen einer neuen Versicherung nicht zu entsorgen. Die Gerichte sind mit dem VN allerdings relativ ungnädig umgegangen. Nach der sinnvollen Bestimmung Pkt. 2.19.26 IGV sind nämlich Allmählichkeitsschäden generell gedeckt, also auch wenn sie vor dem Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind. Nach einer (sehr kurzen) Begründung des OGH bedeutet die Klarstellung zum Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden nicht, dass dadurch entgegen der eindeutigen Vereinbarung in Pkt. 2.19.1 IGV derartige Schäden generell einbezogen werden sollen, selbst wenn sie vor Beginn des Versicherungsschutzes liegen. Das scheint aber zumindest nach dem Wortlaut der Bestimmung eindeutig der Sinn des Pkt. 2.19.26 IGV zu sein, sodass die Entscheidung des OGH überrascht.

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact Mai-Ausgabe!

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