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Unfallversicherung: OGH zur Verjährung nach Wiederaufnahme der Leistungsprüfung

(Bild: ©Aerial Mike - stock.adobe.com)

Unfallversicherung: OGH zur Verjährung nach Wiederaufnahme der Leistungsprüfung

11. Mai 2026

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Nach einem schweren Unfall machte ein Versicherungsnehmer Ansprüche eine Invaliditätsleistung aus seiner Unfallversicherung geltend, die jedoch von der Versicherung abgelehnt wurde. Später prüfte sie den Fall erneut und zahlte einen Teilbetrag aus, sah darüber hinausgehende Forderungen aber als verjährt an. Der OGH musste klären, ob durch die neuerliche Leistungsprüfung die Verjährung erneut gehemmt wurde. (7Ob180/25h)

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 11.05.2026

Der Kläger schloss mit der beklagten Versicherung eine Unfallversicherung ab, die auch Leistungen bei dauernder Invalidität vorsah. Nach einem Unfall im Jahr 2017 erlitt der Kläger eine schwere Verletzung der Halswirbelsäule, die zu einer dauerhaften Querschnittssymptomatik führte. Die Dauerinvalidität des Klägers wurde mit 90% angegeben. Die Beklagte lehnte die Deckung mit Schreiben vom 17.05.2018 begründet ab.

Es kam dann zu einer Neubegutachtung, wobei die Beklagte zur Hintanhaltung einer Verjährung wiederholt einen Verjährungsverzicht, zuletzt bis 30.06.2021 abgab. In der Zwischenzeit wurde die Invalidität mit 24% von der Beklagten zugestanden, womit eine Leistung in Höhe von 39.657,60 Euro am 17.06.2021 ausbezahlt wurde. Noch vor Ablauf des Verjährungsverzichtes brachte der Kläger am 24.06.2021 eine Klage auf 92.534,40 Euro ein. Er dehnte die Klage in weiterer Folge nach Ablauf des Verjährungsverzichtes sukzessive aus, sodass das Begehren am Ende auf 991.440 Euro lautete und 100% Dauerinvalidität geltend gemacht wurde.

Begründet wurde der Nichteintritt der Verjährung damit, dass die Verjährungsfristen erst ab Zahlung der Versicherungsleistung der Beklagten zu Laufen begonnen haben und Verjährung auch aufgrund der Dauer der außergerichtlichen Bemühungen nicht wirksam eingewendet werden könne. Die Beklagte hingegen sah sämtliche ausgedehnten Forderungen als verjährt an.

Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht anerkannten die Verjährung, letztere ließ jedoch die Rechtsfrage an den OGH zu, ob ein nach erfolgter Ablehnung im Sinne des § 12 Abs. 2 VersVG neu eingeleitetes Leistungsprüfungsverfahren zu einer weiteren Fortlaufhemmung führe.

Wie ist die Rechtslage?

Der Oberste Gerichtshof bestätigte in der Entscheidung 7Ob180/25h die Entscheidungen der Vorinstanzen und stellte klar, dass die geltend gemachten Mehransprüche verjährt sind. Zentral war dabei die Frage, welche Auswirkungen die nach der Ablehnung fortgesetzte Kommunikation, insbesondere die neuerliche Begutachtung, auf die Verjährung haben.

Zunächst wurde klargestellt, dass nach § 12 Abs. 2 VersVG für den Zeitraum zwischen der Geltendmachung des Versicherungsanspruchs und der schriftlichen Entscheidung des Versicherers darüber, ob Versicherungsschutz bestehe, die Verjährung des Anspruchs gehemmt ist. Fortlaufhemmung bedeutet, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes (Anspruchsstellung an Versicherung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit ablaufen. Anschließend geführte Gespräche bewirken unter Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine bloße Ablaufhemmung nach allgemeinem Zivilrecht, was aber auch bedeutet, dass mit Wegfall des Verjährungsgrundes die Verjährung eintritt.

Vor diesem Hintergrund kam der OGH zum Ergebnis, dass mit der schriftlichen und begründeten Ablehnung der Beklagten im Mai 2018 die Hemmung nach § 12 Abs. 2 VersVG endete. Ein die Verjährungsunterbrechung begründendes Anerkenntnis würde nicht vorliegen, sondern haben die Gespräche mit der Versicherung und die Neubegutachtung lediglich zu einer Ablaufhemmung geführt, welche letztlich mit Beendigung der außergerichtlichen Bemühungen weggefallen ist.

Demnach seien jene Ansprüche, die der Kläger erst im Zuge späterer Klagsausdehnungen geltend gemacht hatte, verjährt.

Schlussfolgerungen

Die Verjährung ist von der Anmeldung des Versicherungsanspruchs bis zum Einlangen einer begründeten Entscheidung des Versicherers über den Anspruch gehemmt. Sobald eine negative Deckungsbeurteilung des Versicherers vorliegt, besteht sohin Handlungsbedarf. Sofern kein ausreichender Verjährungsverzicht vorliegt, wären vor Eintritt der möglichen Verjährung sämtliche Versicherungsleistungen einzuklagen, sofern nicht auf einzelne Ansprüche verzichtet werden soll.

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