7Ob192/25y
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Für die Bemessung des Ersatzumfangs des Gebäudeschadens ist die konkret gewählte Ausgestaltung der Wiederherstellungsklausel maßgeblich:
Wenn der VN nach der Bedingungslage den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teils der Entschädigung nur insoweit erwirbt, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt, kommt es darauf an, in welchem Umfang der Wiederherstellungsaufwand die Entschädigung verbraucht; maßgebend ist demnach der tatsächliche Aufwand. Der Versicherer kann danach einen Abzug vornehmen, wenn die Wiederbeschaffung weniger gekostet hat.
Sofern in den Versicherungsbedingungen hingegen keine diesbezüglichen Einschränkungen vorgesehen sind, ist unabhängig von einem allenfalls niedrigeren tatsächlichen Wiederherstellungsaufwand die nach der Wiederherstellungsklausel zustehende Entschädigung in vollem Umfang zu leisten; zahlt daher der VN weniger als die festgestellten Wiederbeschaffungskosten, so kommt das ihm zugute.
Die für die vorliegende Entscheidung des OGH relevante Klausel enthält keine Einschränkung dahingehend, dass der VN den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teils der Entschädigung nur insoweit erwirbt, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt. Allerdings wird entgegen jener Klauseln, nach denen nach der Rechtsprechung der VN unabhängig vom tatsächlichen Aufwand einen Anspruch auf die Entschädigung in vollem Umfang hat, hier konkret darauf abgestellt, dass gesichert ist, dass die „Entschädigung zur Gänze für die Wiederherstellung [...] verwendet“ wird. Bei diesem Wortlaut ist für einen durchschnittlich verständigen VN erkennbar, dass eine Entschädigungsleistung nur in jenem Umfang erfolgt, in dem diese auch tatsächlich für die Wiederherstellung verwendet wird bzw wurde. Es kommt also auch bei der hier zu beurteilenden Bedingungslage auf den tatsächlichen Aufwand an.
versdb 2026, 21
Allgemein
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