7Ob225/25a
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Die eingesetzte Schadsoftware diente nicht dazu, in die Wohnung des VN oder in einen „virtuellen Raum“ einzudringen. Sie wurde vielmehr verwendet, um dem VN zunächst seine Zugangsdaten zum Kryptoguthaben sowie die Wiederherstellungsphrase zu entlocken. Der Zugriff auf das auf der Blockchain befindliche Kryptoguthaben des VN erfolgte sodann erst in einem weiteren Schritt durch die Täter selbst unter Verwendung dieser erlangten Daten. Darin liegt jedoch gerade keine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft und somit kein „einfacher Diebstahl“ nach Art 20.4.1.4. ABHP 2011.
Da im vorliegenden Fall eine Diebstahlshandlung nicht vorliegt, ist ein Einbruchdiebstahl nach Art 20.4.1.1. ABHP 2011 schon aus diesem Grund nicht verwirklicht. Auf die Frage, ob darüber hinaus einer der in den Versicherungsbedingungen genannten Qualifikationstatbestände erfüllt ist, kommt es daher nicht mehr an.
versdb 2026, 19
Haushalt (Sach), Einbruchdiebstahl
7Ob225/25a
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren












