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OGH aktuell - neue Entscheidungen

OGH aktuell - neue Entscheidungen

30. April 2026

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3 Min. Lesezeit

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Recht & Wissen

AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.

Artikel von: Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Ausschluss Vermögensveranlagung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Risikoausschluss "Vermögensveranlagung" dann zur Anwendung kommt, wenn sich das typische Risiko, das zur Aufnahme gerade dieses Ausschlusses geführt hat, im Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, verwirklicht. Die vom VN beabsichtigte Rechtsverfolgung stützt sich auf behauptete Beratungs- und Aufklärungsfehler im Rahmen eines Kreditvertrags, der ausschließlich der Finanzierung der Vermögensveranlagung in Aktien und Wertpapieren gedient hat, konkret zu einer möglichen Stop-Loss-Order. Das haben die Vorinstanzen ohne Korrekturbedarf als in ursächlichem Zusammenhang mit Vermögensveranlagung stehend vom gegenständlichen Risikoausschluss umfasst angesehen.

versdb 2026, 16
Rechtsschutz
7Ob42/26s

Verspätete Schadenmeldung

Ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung haben die Vorinstanzen aufgrund der Sichtbarkeit der behaupteten Beschädigung seiner Hecke für den VN im Sommer 2021, der Klagevorbereitung im Oktober 2022 und der bereits erfolgten Neupflanzung seiner Hecke im Spätsommer 2023 die am 29. 11. 2023 erstmals erstattete Schadenmeldung an den Rechtsschutzversicherer als grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit nach Art 8.1.1 ARB (unverzügliche Schadenmeldung) beurteilt. Sie sind weiters – auch vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Neupflanzung – davon ausgegangen, dass dem VN der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen ist. Der Versicherer ist leistungsfrei.

versdb 2026, 15
Rechtsschutz
7Ob33/26t

Streitigkeit gegen Immobilienmakler bei Gebäudeverkauf

Der Immobilienmaklervertrag betrifft in der Regel unterschiedliche Leistungen des Maklers im Rahmen der Vermittlung. Im vorliegenden Fall umfasste die Tätigkeit des Immobilienmaklers nach den Feststellungen zumindest die Erstellung eigener Prospekte und das Angebot samt Anpreisung des Kaufobjekts gegenüber Kaufinteressenten mithilfe dieser Prospekte. Zwar weisen diese Leistungen einen sachlichen Bezug zu einer unbeweglichen Sache (der zu verkaufenden Liegenschaft) auf, diese ist aber nicht Hauptgegenstand des Rechtsverhältnisses der Vertragspartner des Maklervertrags. Dieser betrifft vielmehr die einzelnen Komponenten der vom Makler zu erbringenden Dienstleistungen, welche insofern als „bewegliche Sachen“ nach Art 23.2.1.2 ARB 2018 zu verstehen sind. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem behaupteten Maklervertrag zwischen dem VN und dem Immobilienmakler unterfällt somit grundsätzlich dem Art 23.2.1.2 ARB 2018 (Allgemeiner Vertrags-RS). Die konkret beabsichtigte Rechtsverfolgung des VN wegen der behaupteten Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten in Bezug auf den Kaufgegenstand durch den Immobilienmakler steht im adäquat-ursächlichen Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf, sodass der Risikoausschluss nach Art 7.1.2.2 ARB 2018 (Erwerb oder Veräußerung von Gebäuden) greift.

versdb 2026, 14
Rechtsschutz
7Ob171/25k

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