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Anerkennungsklausel

Anerkennungsklausel

30. April 2026

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1 Min. Lesezeit

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OGH-News

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Artikel von:

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Mit einer Anerkennungsklausel übernimmt der Versicherer grundsätzlich nur die alleinige Umschreibung des Risikos also der primären Risikoumschreibung, sodass der Versicherungsnehmer von allen Angaben dazu (ausgenommen arglistig verschwiegene Umstände) befreit ist. Die vorliegende Anerkennungsklausel ist auf den hier eingewendeten sekundären Risikoausschluss wegen Baufälligkeit nicht anwendbar.

versdb 2026, 18
Allgemein
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