7Ob180/25h
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Nach Ansicht des OGH wirkt die Fortlaufhemmung nach § 12 Abs 2 VersVG nur bis zur begründeten Deckungsablehnung. Die Bestimmung behandelt den Zeitraum zwischen der Anmeldung des Anspruchs und der Entscheidung des Versicherers. Hat der Versicherer seine Entscheidung in der in § 12 Abs 2 VersVG vorgesehenen Form übermittelt, bleibt für deren Anwendung kein Raum. Werden im Anschluss daran weitere Gespräche geführt und liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, tritt nach allgemeinem Zivilrecht eine Ablaufhemmung ein.
versdb 2026, 17
Allgemein
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