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OGH-Urteil bringt Klarheit zur Verrechnung von Fremdschadenregulierungen

(Bild: ©wetzkaz - stock.adobe.com)

OGH-Urteil bringt Klarheit zur Verrechnung von Fremdschadenregulierungen

12. September 2025

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3 Min. Lesezeit

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Recht & Wissen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Beschluss vom 29. Juli 2025 (2Ob 104/25w) eine für die Versicherungswirtschaft bedeutende Entscheidung getroffen. Tätigkeiten wie Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen sowie die Honoraransprüche aus Fremdschadenregulierungsaufträgen sind künftig als Schadenersatzansprüche zu behandeln. Damit gibt es erstmals eine klare rechtliche Grundlage, die vielen Versicherungsmaklern in Österreich bei der Verrechnung ihrer Leistungen im Schadenmanagement entscheidend weiterhilft.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 12.09.2025

Seit Jahrzehnten setzt sich der Verband Österreichischer Versicherungstreuhänder (ÖVT) für die Anerkennung dieser Ansprüche ein. Bisher war die Praxis von Unsicherheit geprägt: Während manche Versicherer Zahlungen leisteten, verwiesen andere auf fehlende Rechtsgrundlagen oder argumentierten, die Kosten seien bereits mit der Provision abgedeckt. Auch auf gerichtlicher Ebene gab es keine einheitliche Linie, oftmals wurde auf längst überholte Gesetzesstellen verwiesen. Für die betroffenen Makler bedeutete dies, dass ihre Erfolgsaussichten stark von der individuellen Argumentationskraft abhingen.

Univ.-Prof. iR Dr. Christian Huber, Rechtsanwalt in Berlin und Mondsee sowie Gerichtssachverständiger für österreichisches Privatrecht, analysierte für den ÖVT die Hintergründe und Tragweite des aktuellen Urteils. Der OGH stellte unmissverständlich klar: „Für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen dessen gewerberechtlicher Befugnisse aufgewendete notwendige und zweckentsprechende Kosten sind nach dem § 1333 Abs. 2 ABGB zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Ansatz als Schadenersatzansprüche zu behandeln.“

Damit wurde ein jahrelanger Schwebezustand beendet und eine neue Ära eingeläutet. Für die rund 4.000 Versicherungsmakler, die nach § 94 Z 76 GewO auch die „Beratung in Versicherungsangelegenheiten“ als eigene Gewerbeberechtigung ausüben dürfen, bedeutet dies: Sie können Fremdschadenregulierungen rechtssicher durchführen und in Rechnung stellen.

Allerdings warnt der ÖVT auch vor falschen Erwartungen. Denn wie so oft stecke der Teufel im Detail: Die erfolgreiche Honorarverrechnung erfordert eine korrekte Anwendung der gewerberechtlichen Bestimmungen und ein präzises Vorgehen. Die Fallen und Stolpersteine seien zahlreich – der ÖVT begleitet seine Mitglieder daher mit Schulungen und Fachwissen.

Das ÖVT-College, als ibw-zertifizierter Bildungsanbieter einzigartig in Österreich, bietet dafür die notwendige Aus- und Weiterbildung. Damit sollen Makler nicht nur rechtlich abgesichert, sondern auch in die Lage versetzt werden, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln.

Gerade in Zeiten, in denen die Diskussion über ein mögliches Provisionsverbot die Branche verunsichert, sieht der Verband im Urteil eine große Chance. Man brauche nachhaltige und verlässliche Modelle für die Zukunft. Dieses Urteil schaffe die Grundlage, dass Makler auch bei massiven Eingriffen in unser Entlohnungssystem erfolgreich arbeiten können.

Für den ÖVT ist das OGH-Erkenntnis ein Meilenstein – und ein Signal an die Branche, die Rolle der Versicherungsmakler im Schadenmanagement stärker anzuerkennen.

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